Die Zulässigkeit von Leistungen Dritter an Mitglieder des Vorstands der unabhängigen Aktiengesellschaft. : Dissertationsschrift (Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 112) (2017. 504 S. 504 S. 233 mm)

個数:

Die Zulässigkeit von Leistungen Dritter an Mitglieder des Vorstands der unabhängigen Aktiengesellschaft. : Dissertationsschrift (Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 112) (2017. 504 S. 504 S. 233 mm)

  • 在庫がございません。海外の書籍取次会社を通じて出版社等からお取り寄せいたします。
    通常6~9週間ほどで発送の見込みですが、商品によってはさらに時間がかかることもございます。
    重要ご説明事項
    1. 納期遅延や、ご入手不能となる場合がございます。
    2. 複数冊ご注文の場合は、ご注文数量が揃ってからまとめて発送いたします。
    3. 美品のご指定は承りかねます。

    ●3Dセキュア導入とクレジットカードによるお支払いについて
  • 【入荷遅延について】
    世界情勢の影響により、海外からお取り寄せとなる洋書・洋古書の入荷が、表示している標準的な納期よりも遅延する場合がございます。
    おそれいりますが、あらかじめご了承くださいますようお願い申し上げます。
  • ◆画像の表紙や帯等は実物とは異なる場合があります。
  • ◆ウェブストアでの洋書販売価格は、弊社店舗等での販売価格とは異なります。
    また、洋書販売価格は、ご注文確定時点での日本円価格となります。
    ご注文確定後に、同じ洋書の販売価格が変動しても、それは反映されません。
  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428151516

Description


(Short description)
Für die Bewertung von Leistungen Dritter an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft fehlen Kriterien, um diese als zulässig bzw. unzulässig einzuordnen. Ziel der Arbeit ist es, diese Leistungen in Konflikt mit gesellschafts-, kapitalmarkt- und ordnungsrechtlichen Wertungen zu setzen. Dabei werden Leistungsursprung und -situation berücksichtigt und somit Gleich- oder Ungleichbehandlungen verschiedener Leistungen begründet. Zudem werden die Rechtsfolgen unzulässiger Drittleistungen beleuchtet.
(Text)
Leistungen Dritter an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft stehen im Spannungsverhältnis zwischen zulässiger Incentivierung des Vorstands auf die Interessen der Gesellschaft und unzulässiger Beeinflussung des Vorstands von gesellschaftsfremden Sonderinteressen. Im Jahr 2002 wurde mit 33d WpÜG eine Norm geschaffen, welche implizit die Zulässigkeit von Leistungen des Bieters voraussetzt. Allerdings gibt die Norm kaum hilfreiche Kriterien vor, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung als zulässig bzw. unzulässig anzusehen ist. Die Zulässigkeit aktionärsseitiger Leistungen ist erst gar nicht im Gesetz verankert, sodass hier von vornherein Anhaltspunkte fehlen.

Ziel der Arbeit ist es, diese Leistungen in Konflikt mit gesellschafts-, kapitalmarkt- und ordnungsrechtlichen Wertungen zu setzen. Dabei werden Leistungsursprung und -situation berücksichtigt und somit Gleich- oder Ungleichbehandlungen verschiedener Leistungen begründet. Zudem werden die Rechtsfolgen unzulässiger Drittleistungen beleuchtet.
(Table of content)
1. Einleitung

2. Begriff der Drittleistung und Kategorisierung anhand des ausgelösten Interessenkonflikts

Ausgangspunkt: Drittleistungen und die organschaftliche Treuepflicht des Vorstands - Abstrakte Definition der Drittleistung - Rechtliche Stellung des Vorstands in der Aktiengesellschaft - Bewertung der Drittleistungen unter Berücksichtigung potentieller Interessenkonflikte des Vorstands

3. Gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Bewertung zugelassener Drittleistungen

Zulässigkeit von aktionärsseitigen Leistungen. Drittvergütung - Zulässigkeit transaktionsbezogener Leistungen des Bieters

4. Sanktionierung und Rechtsschutz bei unzulässiger Drittleistung

Sanktionierung unzulässiger Drittvergütung - Sanktionierung unzulässiger Leistung des Bieters - Sonderfall: Schutz der Altgesellschafter im Falle unzulässiger Bieterleistung

5. Zusammenfassung in Thesen

Literatur- und Stichwortverzeichnis
(Author portrait)
Jonathan Boeckmann studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen und der Universität Valencia. Nach dem 1. Staatsexamen in 2012 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Spindler und begann dort seine Dissertation. Im Anschluss wechselte er als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, bei der er seine Dissertation abschloss. Nach seinem Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf, welches er zeitweise in den USA absolvierte und mit dem 2. Staatsexamen 2016 beendete, begann er als Rechtsanwalt in der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf, in der Praxisgruppe »Globale Transaktionen«.

最近チェックした商品