Description
(Short description)
Das Urheberrechtsgesetz enthält Vorschriften, die bestimmte Werknutzungen zum Zwecke des Schulunterrichts privilegieren. Auf Grund der Unübersichtlichkeit und der Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen sind diese Normen jedoch kaum allgemeinverständlich. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche schultypischen Werknutzungen urheberrechtlich zulässig und welche unzulässig sind und durch welche Nutzungshandlungen man sich strafbar machen kann.
(Text)
An deutschen allgemein- und berufsbildenden Schulen wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Schulalltag als selbstverständlich angesehen. Dabei wird allerdings häufig ausgeblendet, dass bestimmte Werknutzungen urheberrechtlich unzulässig sind und nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können. Zwar enthält das Urheberrechtsgesetz Vorschriften, die bestimmte Werknutzungen zum Zwecke des Schulunterrichts privilegieren. Jedoch sind diese Normen auf Grund der Unübersichtlichkeit und der Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen kaum allgemeinverständlich.Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche schultypischen Werknutzungen urheberrechtlich zulässig und welche unzulässig sind und durch welche Nutzungshandlungen man sich strafbar machen kann. Sie unterbreitet den Vorschlag einer »nutzerfreundlichen Auslegung« der schulspezifischen Schranken im Urheberstrafrecht.
(Table of content)
A. EinleitungB. Die Strafbarkeit von schulspezifischen Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach 106 UrhGDer objektive Tatbestand - Der subjektive Tatbestand - Die Einwilligung des Berechtigten als Rechtfertigungsgrund - Die Schuld - Die Versuchsstrafbarkeit - Täterschaft und TeilnahmeC. Die Strafbarkeit des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte gemäß 108 UrhGDer objektive Tatbestand des 108 UrhG - Der subjektive Tatbestand des 108 UrhG - »Ohne Einwilligung des Berechtigten« - SonstigesD. Die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung gemäß 108a UrhGE. Das UrheberstrafverfahrensrechtF. Zusammenfassung und FazitZusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Arbeit - Fazit und rechtspolitische WürdigungLiteraturverzeichnisStichwortverzeichnis
(Text)
Ever since, the use of protected works at schools is essential. The German Copyright Act contains provisions which specifically privilege certain utilizations of protected works at schools. However, these provisions are confusing and hardly intelligible. This book examines these school-related limitations on copyright and also the criminal liability of copyrights infringements at schools under the German Copyright Act.
(Author portrait)
Huy Do Chi studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit dem Schwerpunkt Immaterialgüterrecht. Im Anschluss an sein erstes Staatsexamen 2011 arbeitete er bis 2015 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Straf-, Strafprozess- und Urheberrecht von Prof. Dr. Bernd Heinrich, bei dem er 2016 zu einem urheberstrafrechtlichen Thema promovierte. Sein Referendariat absolvierte er von 2014 bis 2016 am Kammergericht, mit Stationen u.a. im Bundeswirtschaftsministerium im Referat für Medienwirtschaft und bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Stuttgart.



