Parteiautonome Zuständigkeitsbegründung im Europäischen Zivilverfahrensrecht : Dissertationsschrift (Schriften zum Prozessrecht 240) (2016. 428 S. 233 mm)

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Parteiautonome Zuständigkeitsbegründung im Europäischen Zivilverfahrensrecht : Dissertationsschrift (Schriften zum Prozessrecht 240) (2016. 428 S. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428149933

Description


(Short description)
Im Internationalen Zivilverfahrensrecht umschreibt der Begriff der Parteiautonomie die Freiheit der Parteien, mittelbar über die Wahl des international zuständigen Gerichts das anwendbare Verfahrensrecht zu bestimmen. Der Autor untersucht, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Parteien im europäischen Zivilverfahrensrecht die internationale Zuständigkeit der Gerichte parteiautonom begründen können, wobei schwerpunktmäßig die Brüssel I-VO bzw. Brüssel Ia-VO betrachtet werden.
(Text)
Im Internationalen Zivilverfahrensrecht umschreibt der Begriff der Parteiautonomie die Freiheit der Parteien, mittelbar über die Wahl des international zuständigen Gerichts das anwendbare Verfahrensrecht zu bestimmen. Der Autor untersucht, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Parteien im europäischen Zivilverfahrensrecht die internationale Zuständigkeit der Gerichte parteiautonom begründen können, wobei schwerpunktmäßig die Brüssel I-VO bzw. Brüssel Ia-VO betrachtet werden. Dabei stehen mit der Gerichtsstandsvereinbarung und der rügelosen Einlassung die traditionellen Einflussmöglichkeiten der Parteien auf die Zuständigkeitswahl im Mittelpunkt der Untersuchung. Daneben werden aber auch die anderweitigen funktionalen Äquivalente zur Einflussnahme auf die internationale Zuständigkeit analysiert.
(Table of content)
Teil 1: Einführung und Grundlegung

Einleitung - Grundlagen - Gegenstand, Ziel und Gang der Untersuchung

Teil 2: Parteiautonome Zuständigkeitsbegründung in der Brüssel I-VO

Einleitung - Sachlicher Anwendungsbereich der Brüssel I-VO - Zuständigkeitssystem der Brüssel I-VO - Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 23 Brüssel I-VO - Rügelose Einlassung nach Art. 24 Brüssel I-VO - Fazit

Teil 3: Die Neufassung der Brüssel I-VO: Die Brüssel Ia-VO

Einleitung - Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem HGÜ - Die Änderungen innerhalb der Brüssel Ia-VO im Überblick - Auswirkungen auf die bisherige Rechtslage für Gerichtsstandsvereinbarungen - Auswirkungen auf die bisherige Rechtslage für rügelose Einlassungen - Fazit

Teil 4: Parteiautonome Zuständigkeitsbegründung in der EuUntVO

Einleitung - Sachlicher Anwendungsbereich der EuUntVO - Zuständigkeitssystem der EuUntVO - Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 4 EuUntVO - Rügelose Einlassung nach Art. 5EuUntVO - Fazit

Teil 5: Parteiautonome Zuständigkeitsbegründung in der Brüssel IIa-VO

Einleitung - Sachlicher Anwendungsbereich - Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa-VO - Gerichtsstandsvereinbarung oder rügelose Einlassung - Fazit

Teil 6: Parteiautonome Zuständigkeitsbegründung in der EuErbVO

Einleitung - Sachlicher Anwendungsbereich - Zuständigkeitssystem der EuErbVO - Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO - Rügelose Einlassung nach Art. 9 EuErbVO - Ausdrückliche Anerkennung nach Art. 7 lit. c) EuErbVO - Fazit

Teil 7: Schlussbetrachtung und Ausblick

Einleitung - Reichweite und Ausgestaltung der zuständigkeitsrechtlichen Parteiautonomie - Wiederkehrende Fragestellungen - Ausblick

Literaturverzeichnis

Materialien

Sachverzeichnis
(Author portrait)
Matthias Abendroth studierte von 2002 bis 2009 Rechtswissensschaften an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und an der Griffith University Brisbane. Während seines Referendariats im Freistaat Thüringen absolvierte er unter anderem Stationen an der Deutschen Hochschule für Verwaltung, in einer internationalen Wirtschaftskanzlei und in der Rechtsabteilung eines international tätigen Unternehmens. Nach Abschluss des Referendariats war Matthias Abendroth von 2012 bis 2014 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Privat- und Prozessrecht der Georg-August-Universität Göttingen. Während dieser Tätigkeit fertigte er seine Dissertation an. Seit Januar 2015 ist er Rechtsanwalt in Hamburg.

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