Description
(Short description)
Das Gebot der Staatsferne des Rundfunks wurde bereits 1961 durch das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz hergeleitet. Aktuelle Entwicklungen wie etwa das Parlamentsfernsehen des Bundestags oder das Engagement der Deutschen Telekom AG im Rundfunkbereich bieten daher Anlass, sich der Direktiven des Gebots vor dem Hintergrund der Medienlandschaft des 21. Jahrhunderts zu vergewissern und dem technischen Fortschritt geschuldete Anpassungen der Grenzen des Gebots der Staatsferne des Rundfunks vorzunehmen.
(Text)
Das Bundesverfassungsgericht hat 1961 in seinem ersten Rundfunkurteil das Gebot der Staatsferne des Rundfunks aus dem Grundgesetz hergeleitet und in zahlreichen folgenden Urteilen bis in die Gegenwart weiterentwickelt. Aktuelle Entwicklungen wie etwa das Parlamentsfernsehen des Bundestags, der Auftritt staatlicher Hoheitsträger im Internet, die Rundfunkbeteiligungen politischer Parteien sowie das Engagement gemischtwirtschaftlicher Unternehmen im Rundfunkbereich bieten Anlass genug, dieses rundfunkrechtliche Strukturprinzip auch vor dem Hintergrund der Konvergenz der Medien neu zu untersuchen.Alexandra Rauchhaus zeigt anhand der genannten Entwicklungen die sich aus dem Gebot der Staatsferne ergebenden verfassungsrechtlichen Direktiven auf und nimmt dem technischen Fortschritt geschuldete Anpassungen der Grenzen des Gebots vor. Die Geltung des Gebots der Staatsferne an sich erachtet Alexandra Rauchhaus jedoch auch unter Zugrundelegung der veränderten Medienlandschaft weiterhin fürnotwendig.
(Table of content)
Einleitung1. Die Veranstaltung von Rundfunk in DeutschlandDie Anfänge während der Weimarer Republik - Das Rundfunkwesen während des Nationalsozialismus - Die Nachkriegsjahre - Die Gründung der ARD - Die Deutschland-Fernsehen-GmbH - Das erste Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts - Die Gründung des ZDF - Die Entwicklung in den siebziger Jahren - Die Entwicklung in den achtziger Jahren - Die Entwicklung in den neunziger Jahren - Die Entwicklung im 21. Jahrhundert2. Das Gebot der Staatsferne des RundfunksDie Herleitung des Gebots der Staatsferne des Rundfunks - »Staat« im Sinne des Gebots der Staatsferne des Rundfunks - Die Ausprägung des Gebots der Staatsferne des Rundfunks3. Das Parlament als RundfunkveranstalterDas Parlament als Adressat des Gebots der Staatsferne des Rundfunks - Die Vereinbarkeit des Parlamentsfernsehens mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks4. Die Angebote der Bundesregierung im InternetDie Bundesregierung als Adressatin des Gebots der Staatsferne des Rundfunks - Die Vereinbarkeit der Angebote mit dem Gebot der Staatsferne5. Die Rundfunkbeteiligung politischer ParteienPolitische Parteien als Adressaten des Gebots der Staatsferne des Rundfunks6. Das gemischtwirtschaftliche Unternehmen als Rundfunkveranstalter unter besonderer Berücksichtigung der Deutschen Telekom AGAktueller Anlass - Begriffserläuterung - Gemischtwirtschaftliche Unternehmen als Adressaten des Gebots der Staatsferne des Rundfunks - Die Wahrung der Staatsferne durch Entherrschungsverträge - »Staatssponsoring« von privaten RundfunkveranstalternZusammenfassungLiteratur- und Sachwortverzeichnis



