Der Rücktritt im Strafrecht : Eine kritische Analyse von 24 StGB de lege lata und Überlegungen de lege ferenda.. Dissertationsschrift (Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften 57) (2013. 302 S. 233 mm)

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Der Rücktritt im Strafrecht : Eine kritische Analyse von 24 StGB de lege lata und Überlegungen de lege ferenda.. Dissertationsschrift (Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften 57) (2013. 302 S. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428141159

Description


(Short description)
Die Autorin entwickelt ausgehend von der derzeitigen Fassung des
24 StGB einen Reformvorschlag auf der Grundlage einer dualistischen Konzeption von Versuch und Rücktritt. Kernpunkte des Vorschlags sind hierbei die gegenüber dem geltenden Recht deutlichere Hervorhebung eines Rücktrittsvorsatzes und der Verzicht auf das Freiwilligkeitsmerkmal. Die Unterscheidung zwischen den drei Rücktrittsvarianten des
24 Abs. 1 StGB wird eingeebnet. Stattdessen wird verlangt, dass der Versuchstäter sich um die Verhinderung der Tatvollendung bemüht, indem er bewusst eine reelle Rettungschance für das Rechtsgut bereitstellt. Daneben schlägt die Autorin vor, die starre Rechtsfolge der Straflosigkeit durch die Einführung einer obligatorischen Strafmilderung und eines fakultativen Absehens von Strafe zu ersetzen.
(Text)
Mareike Herrmann entwickelt in ihrer Arbeit ausgehend von der derzeitigen Fassung des
24 StGB einen Reformvorschlag auf der Grundlage einer dualistischen Konzeption von Versuch und Rücktritt. Kernpunkte des Gesetzesvorschlags sind hierbei die gegenüber dem geltenden Recht deutlichere Hervorhebung eines Rücktrittsvorsatzes und der Verzicht auf das Freiwilligkeitsmerkmal. Die Unterscheidung zwischen den drei Rücktrittsvarianten des
24 Abs. 1 StGB wird eingeebnet. Stattdessen wird verlangt, dass der Versuchstäter sich um die Verhinderung der Tatvollendung bemüht, indem er bewusst eine reelle Rettungschance für das Rechtsgut bereitstellt. Dabei darf er dem zufälligen Erfolgseintritt keinen Raum lassen. Daneben schlägt die Autorin vor, die starre Rechtsfolge der Straflosigkeit durch die Einführung einer obligatorischen Strafmilderung und eines fakultativen Absehens von Strafe zu ersetzen.
(Table of content)
Einleitung

1. Einführung in die Struktur des Rücktritts nach 24 StGB

Einordnung des Rücktritts als Strafaufhebungsgrund - Die Auslegung des 24 StGB im Lichte der ratio legis

2. Die Bedeutung der einzelnen Tatbestandsmerkmale (mit Ausnahme der Freiwilligkeit)

24 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB. Aufgabe der weiteren Tatausführung - 24 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 24 Abs. 2 Satz 1 StGB. Verhindern der Tatvollendung - 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB. Ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung - Zusammenfassung

3. Das Freiwilligkeitsmerkmal

Zur Willensfreiheit - Der Streit um die Freiwilligkeit im Sinne von 24 StGB - Weitere Überlegungen zum Merkmal der Freiwilligkeit

4. Zur Rechtsfolge des Rücktritts

Der Strafgrund des Versuchs im Überblick - Die ratio legis einer Rücktrittsnorm (unter Anknüpfung an die Ansichten zur Konzeption de lege lata) - Die Straflosigkeit als Rechtsfolge des Rücktritts

5. Die Rücktrittskonzeptionen, insbesondere ihre Rechtsfolgen, in anderen Rechtsordnungen

Dänemark - Frankreich - Italien - Korea - Österreich - Polen - Schweden - Schweiz - Spanien - Türkei - Corpus Juris (2000; »Florenz-Entwurf«) - IStGH-Statut - Common-law-Systeme: England und USA

6. Eigene Konzeption

Sinn und Zweck einer Rücktrittsnorm und die Rechtsfolge - Die einzelnen Voraussetzungen der Rücktrittsnorm

Schlusswort

Literaturverzeichnis

Personen- und Sachverzeichnis
(Review)
»Herrmanns Arbeit gefällt. Sie ist argumentativ niveauvoll, in der Sache innovativ und macht einen konsistenten und vereinfachenden Gesetzesvorschlag. [...] Ein Vorzug des Gesetzesvorschlags liegt darin, dass er das Alles-oder-Nichts-Prinzip der geltenden Rücktrittsregel vermeidet. Gerade die krasse Gegensätzlichkeit - zwischen Straffreiheit und vollendungsgleicher Strafe - wird ja in den Augen Vieler der möglichen Breite denkbarer Versuchsfälle mit positivem Nachtatverhalten nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat daher Anlass, den Vorschlag
der Autorin ernsthaft zu bedenken.« Prof. Dr. Jörg Scheinfeld, in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht, 8/2019

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