Gläubigerschutz und Anlegerschutz vor Private-Equity- und Hedgefonds. : Dissertationsschrift (Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 53) (2012. 362 S. 362 S. 233 mm)

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Gläubigerschutz und Anlegerschutz vor Private-Equity- und Hedgefonds. : Dissertationsschrift (Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 53) (2012. 362 S. 362 S. 233 mm)

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  • 商品コード 9783428137817

Description


(Short description)
Die Aufweichung des Kapitalschutzrechts mit dem MoMiG zeigt sich vor allem bei den Finanzierungsmaßnahmen eines Leveraged-Buy-out (LBO). Bei Bestehen eines Unternehmensvertrags ist mit
71a AktG selbst die LBO-Vorschrift schlechthin suspendiert und Existenz gefährdende Weisungen sind zulässig. Auch im Kapitalmarktrecht schuf das Risikobegrenzungsgesetz nur ein Stück weit mehr Anlegerschutz. Beim abgestimmten Verhalten bestehen weiterhin Unklarheiten. Das Schutzniveau im angelsächsischen Recht ist höher.
(Text)
Die Aufweichung des Kapitalschutzrechts mit dem MoMiG zeigt sich vor allem bei den Finanzierungsmaßnahmen eines Leveraged-Buy-out (LBO). Bei Bestehen eines Unternehmensvertrags ist mit 71a AktG selbst die LBO-Vorschrift schlechthin suspendiert. Existenzgefährdende Weisungen sind zulässig. Nichts anderes gilt für die Stellung von Sicherheiten gegenüber der die Übernahme finanzierenden Bank.

Auch im Kapitalmarktrecht schuf das Risikobegrenzungsgesetz nur geringfügig mehr Anlegerschutz. Ein reiner, abgestimmter Parallelerwerb wird von den Zurechnungsvorschriften des WpHG und des WpÜG weiterhin nicht erfasst. Die Einzelfallausnahme des 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG und 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist materiell zu verstehen. 22 Abs. 2 WpHG ist insoweit richtlinienkonform auszulegen. 30 Abs. 2 WpÜG verstößt gegen die Übernahmerichtlinie. Das Schutzniveau im angelsächsischen Recht ist höher.
(Table of content)
I. Einführung

II. Grundlagen alternativer Finanzinvestoren

A. Private Equity: Private-Equity-Gesellschaften - Leveraged-Buy-out - Private-Equity-Markt
B. Hedgefonds: Grundlagen - Hedgefonds i. S. des Investmentgesetzes - Hedgefonds-Markt
C. Shareholder Activism
D. Nutzen und Risiken

III. Gläubigerschutz

A. Deutschland: Kapitalschutz (Ziel-GmbH, Ziel-AG, Kapitalerhaltung bei der KG, Überlagerungen durch das Konzernrecht) - Existenzvernichtender Eingriff
B. Vereinigte Staaten von Amerika: Fraudulent Transfers - Ausschüttungsbeschränkungen - Beschränkungen der Darlehensgewährung und Sicherheitenstellung zugunsten von Gesellschaftern - Die Rechtsmacht und der Gesellschaftszweck (corporate power und corporate objects) - Ungleichbehandlungen der Gesellschafter - Financial Assistance - Fiduciary Duties
C. Vereinigtes Königreich: Publizitätspflichten - Distributions - Financial Assistance - Fraudulent trading und wrongful trading
D. Rechtsvergleich und Bewertung aus komparativer Sicht

IV. Schutz der übrigen Gesellschafter bzw. Anleger

A. Deutschland: Kapitalmarktrechtlicher Schutz (Mitteilungspflichten der 21, 25, 25a, 27a WpHG, Veröffentlichungs- und Angebotspflicht des 35 WpÜG, Verteidigungsmaßnahmen der Zielgesellschaft) - Gesellschaftsrechtlicher Schutz - Schutz der Gesellschafter nicht börsennotierter Unternehmen durch die AIFM-Richtlinie
B. Vereinigte Staaten von Amerika: Kapitalmarktrechtlicher Schutz (Securities Exchange Act of 1934, State Antitakeover Laws) - Fiduciary Duties
C. Vereinigtes Königreich: Kapitalmarktrechtlicher Schutz - Fiduciary Duties
D. Rechtsvergleich und Bewertung aus komparativer Sicht

V. Schlussbetrachtung

Literatur- und Stichwortverzeichnis
(Author portrait)
Rechtsanwalt, Jahrgang 1982. Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August Universität in Göttingen und anschließend wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Gerald Spindler für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Mitglied eines Schieds- und Ehrengerichtes der DLRG. Referendariat mit Stationen in Frankfurt am Main und Sydney.

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