Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit. : Zur Zurechnungs- und Rechtsgutslehre im Betäubungsmittelstrafrecht.. Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht 232) (2012. 278 S. 278 S. 233 mm)

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Verantwortungsbereiche wider Volksgesundheit. : Zur Zurechnungs- und Rechtsgutslehre im Betäubungsmittelstrafrecht.. Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht 232) (2012. 278 S. 278 S. 233 mm)

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  • 商品コード 9783428137220

Description


(Short description)
Auch im Betäubungsmittelstrafrecht besteht eine Verzahnung von objektiver Zurechnungslehre, Rechtsgutslehre und verfassungsrechtlichem Selbstbestimmungsrecht. Das führt zu einer Reihe von Ergebnissen: Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt grundsätzlich aus der Strafbarkeit heraus; die "Volksgesundheit" ist ein bloßes "Scheinrechtsgut"; der Eigenkonsum von weichen Drogen in geringer Menge führt zur materiellen Straffreiheit in Gestalt eines Tatbestandsausschließungsgrundes.
(Text)
Die Untersuchung geht im Wesentlichen von drei Befunden aus: Das Prinzip der Straffreiheit eigenverantwortlicher Selbstgefährdung wird überwiegend - unter Hinweis auf das »Rechtsgut Volksgesundheit« - außer Kraft gesetzt. Das BVerfG verneint eine Rechtsgutsverletzung als Voraussetzung rechtsgültiger Pönalisierung und gelangt darüber hinaus beim Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabis nur zur Einstellung des Strafverfahrens.

Die Untersuchung unternimmt eine Klärung der Reichweite der objektiven Zurechnungslehre. Leitgedanke ist die Aufgabe des Strafrechts, das Zusammenleben der Bürger dadurch zu sichern, dass die Schaffung eines Risikos für fremde Rechtsgüter mit Strafe bedroht wird, während eigenverantwortliche Selbstgefährdungen grundsätzlich straffrei sind. Auf der Grundlage einer (personalen) Rechtsgutslehre lässt sich die »Volksgesundheit« als »Scheinrechtsgut« einordnen. Die mit der (personalen) Rechtsgutslehre verzahnte objektive Zurechnungslehre wird wiederum durch das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht fundiert. Dies führt u.a. - in Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen - zur (materiellen) Straffreiheit des Eigenkonsums weicher Drogen in geringer Menge in Gestalt eines Tatbestandsausschließungsgrundes. (Nur) insoweit besteht auch Übereinstimmung mit der gegenwärtigen Initiative der Strafrechtsprofessoren zur Einrichtung einer Enquête-Kommission des Bundestages zum Betäubungsmittelstrafrecht.
(Table of content)
A. Befunde; Ziele und Gang der Untersuchung

B. Rechtsbegriffliche, rechtssystematische und rechtstatsächliche Grundlagen

C. Verantwortungsbereiche und objektive Zurechnung im Kern- und Betäubungsmittelstrafrecht

Einführung (Unerheblichkeit von Viktimodogmatik und Interessentheorie) - Abgrenzung von Parallel-Konstellationen - Eigenverantwortliche Selbstschädigung bzw. -gefährdung

D. Verbindung der objektiven Zurechnungslehre mit Verbrechens- und Rechtsgutslehren; »Volksgesundheit«

E. Verbindung der personalen Rechtsguts- und objektiven Zurechnungslehre mit dem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht

Selbstverfügungen in der Verfassungsdogmatik - Schranken der Freiheit zu selbstverfügendem Verhalten

F. Folgerungen für die Strafbarkeit des Konsumenten und des Dritten; auch zur Unterscheidung von harten und weichen Drogen

Konsequenzen für die Strafbarkeit des Konsumenten - Konsequenzen für die Strafbarkeit Dritter - Zusammenfassung

G. Reichweite der Strafbarkeit (von Konsument und Überlasser) bei Eigenkonsum »weicher« Betäubungsmittel in geringer Menge

Reichweite der Straflosigkeit des Konsumenten - Reichweite der Straflosigkeit Dritter (Überlasser) - Systematik und Gesetzesvorschlag - Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen

H. Die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

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