Die Bedeutung der Rechtswidrigkeit vollstreckbarer Verwaltungsakte im materiellen Strafrecht und im Strafprozess : Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht 199) (Heft 199. 2008. 338 S. 233 mm)

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Die Bedeutung der Rechtswidrigkeit vollstreckbarer Verwaltungsakte im materiellen Strafrecht und im Strafprozess : Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht 199) (Heft 199. 2008. 338 S. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版/ページ数 338 S.
  • 商品コード 9783428128037

Description


(Text)
Die Verknüpfung strafrechtlicher Tatbestände mit verwaltungsrechtlichen Regelungen (Verwaltungsakzessorietät) wirft eine Reihe von Problemen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen einen sofort vollziehbaren, rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt, der dem Normadressaten eine Verhaltenspflicht auferlegt, zu ahnden ist. Lars Steinhorst greift die Frage unter Einbeziehung unanfechtbarer Verwaltungsakte, des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und von Sachverhalten des Ordnungswidrigkeitenrechts auf. Dabei findet sich die Antwort weder allein im materiellen Strafrecht noch im Strafprozessrecht. Erst die Analyse beider Bereiche führt zu dem Ergebnis, dass eine Sanktion bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - entgegen der vom BGH vertretenen Ansicht - in der Regel ausscheidet.
(Table of content)
Inhaltsübersicht: Einführung: A. Problemstellung und Gang der Untersuchung - B. Terminologische Grundlagen und Demarkation des Themas - Erster Teil: Materiellrechtliche Folgen: A. Materiellrechtliche Folgen der Aufhebung bzw. Aufhebbarkeit eines belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes: Verwaltungsakt aufgrund des 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar - Verwaltungsakt unanfechtbar - B. Materiellrechtliche Folgen der nachträglichen Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes: Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten - Die Wiedereinsetzung bei unanfechtbaren Verwaltungsakten - C. Ergebnis - Zweiter Teil: Prozessuale Folgen: A. Aufgabenstellung - B. Das Prüfungsrecht des Strafrichters: Der Grundsatz weiter Entscheidungsfreiheit des Strafgerichts in 262 Abs. 1 StPO - Ausnahmen - C. Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes oder nach Ausspruch der Rechtswidrigkeit: Das Wiederaufnahmeverfahren - Wiederaufnahmegründe - Ergebnis - D. Die Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Verwaltungsstreit: Die Verfahrensaussetzung - Pflicht zur Aussetzung (Hauptsacheverfahren)? - Pflicht zur Aussetzung (Sonderfall: Einstweiliger Rechtsschutz)? - E. Ergebnis - Dritter Teil: Thesen (de lege lata) - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis

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