Description
(Text)
Erste vollständige Kommentierung Der Kommentar bietet erstmals eine vollständige Bearbeitung des Landesplanungsrechts in Baden-Württemberg. Neun Autoren haben das Landesplanungsgesetz (LplG) und das Gesetz über den Verband Region Stuttgart (GVRS) erläutert und auch die Besonderheiten der Staatsverträge für die länderübergreifenden Regionen Rhein-Neckar und Donau-Iller mit eingearbeitet. Daneben finden sich viele Bezüge zum Raumordnungsgesetz des Bundes. Seit der Föderalismusreform besitzt das Landesplanungsrecht zentrale Bedeutung für die Landesplanung, die Raumordnung und die Regionalplanung. Zudem haben die Regionen mehr und mehr Aufgaben bei der Regionalentwicklung übernommen. Der Verband Region Stuttgart ist darüber hinaus u.a. im öffentlichen Regionalverkehr sehr aktiv. Mit ÖPNV-Pakt 2025 Auch der ÖPNV-Pakt 2025 für die Region Stuttgart ist bereits berücksichtigt. Von erfahrenen Experten Alle Bearbeiter sind ausgewiesene Kenner der Materie und bringen ihre Erfahrungen aus Planung, Wissenschaft und vielen Gerichtsverfahren in die praxisgerechte Bearbeitung mit ein. Sie vermitteln die Grundbegriffe der Raumplanung und greifen darüber hinaus die Details der aktuellen Rechtsfragen in der Kommentierung auf: Manfred Buch, Baudirektor, Regierungspräsidium Karlsruhe Dr. Johannes Dreier, Abteilungsdirektor, Regierungspräsidium Freiburg i.Br. Dr. Gerd Hager, Verbandsdirektor, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Karlsruhe, Honorarprofessor am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Dr. Dirk Herrmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe, Lehrbeauftragter am Karlsruherltungsgericht a.D., Honorarprofessor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen (HVF), University of Applied Sciences, Ludwigsburg Dr. Reinhard Sparwasser, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Freiburg, Honorarprofessor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburgin dem diese wichtige Materie aktuell, umfassend und gründlich erläutert wird, existiert bisher nicht. Da das Werk im Hinblick auf die unmittelbare Geltung des bundesrechtlichen ROG nicht nur eine Kommentierung des Landesrechts darstellt, sondern zugleich eine Erläuterung des Bundesrechts, ist dieses auch in anderen Bundesländern mit Gewinn nutzbar.«
Professor Dr. Michael Uechtritz, Stuttgart, NVwZ 10/2016