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Der Körper eines freien Menschen wird nicht in Geld geschätzt - liberum corpus nullam recipit aestimationem. liberum corpus nullam recipit aestimatione Der Körper eines freien Menschen wird nicht in Geld geschätzt - liberum corpus nullam recipit aestimationem. Diese Regel aus der Feder des Juristen Gaius (2. Jahrhundert n. Chr.) gilt als Absage des römischen Rechts an ein kompensatorisches Schmerzensgeld nach heutigem Verständnis. Mittelalterliche Juristen übernahmen diesen Standpunkt. Doch etwa zeitgleich setzten sich Theologen darüber hinweg. Sie forderten auch für den irreparablen Schaden an Körper, Ruf und Ehre eine Entschädigung in Geld. Darauf aufbauend entwickelten die Spätscholastiker im 16. und 17. Jahrhundert eines der ersten naturrechtlichen Ersatzregime für immaterielle Schäden. Jan-Luca Helbig zeichnet die Entwicklung dieser Lehre nach und untersucht ihre Bedeutung für die Gegenwart. Jan-Luca Helbig ist Referent für Aufarbeitung beim Erzbistum Köln.
Martin Schermaier ist Professor für Römisches und Bürgerliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Prof. Dr. Mathias Schmoeckel, Jahrgang 1963, lehrt seit 1999 Rechtsgeschichte und Zivilrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Seine geschichtlichen Forschungsschwerpunkte liegen im Beweisrecht, im neueren Völker- und Zivilrecht sowie im Einfluss der Reformation auf das Recht.


