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Description
(Text)
350 Jahre nach der lateinischen Erstausgabe erscheint Ludolf Hugos De absusu appellationum erstmals in deutscher Sprache. Hugo (1632-1704), Schüler von Hermann Conring, Briefpartner von Leibniz und Vizekanzler in Hannover, deckte in großer Klarsicht die Gebrechen des gemeinrechtlichen Appellationsprozesses auf. Auch nach dem Jüngsten Reichsabschied führte neuer Sachvortrag in der zweiten Instanz zu erheblichen Verzögerungen und drohte die Arbeitsfähigkeit des Reichskammergerichts zu erdrücken. Die Neuausgabe ordnet Hugos Werk in die zeitgenössische Diskussion ein, erschließt die von ihm benutzten Rechtsquellen und Literatur und bietet damit einen unmittelbaren Zugang zum gelehrten Zivilprozess.
(Author portrait)
Oestmann, PeterPeter Oestmann ist Professor für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte am Institut für Rechtsgeschichte der Universität Münster.Oestmann, Peter Peter Oestmann ist Professor für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte am Institut für Rechtsgeschichte der Universität Münster.
(Table of content)
elastung. Für die Reichsstände ist sie wirklich von Nachteil und steht daher unserer Reichsverfassung entgegen
Kapitel IX:
Der Vorschlag, die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag abzuschaffen, wird anhand und am Beispiel etlicher Reichsgesetze untermauert
Kapitel X:
Es wird auf Einwände eingegangen
Einwände
Antwort auf die Einwände
Zum I. Einwand
Zum II. Einwand
Zum III. Einwand
Zum IV. Einwand
Zum V. Einwand
Zum VI. Einwand
Zum VII. Einwand
Zum VIII. Einwand
Zum IX. Einwand
Zum X. Einwand
Kapitel XI:
Es wird erklärt, aus welchem Grund die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag eingeführt wurde. Zugleich lässt sich anhand der Unterschiede zwischen den Gerichtsverfahren im alten Rom und in unserem Reich zeigen, dass diese Rechtswohltat damals leichter geduldet werden konnte als heute
Kapitel XII:
Zur Verfestigung unserer Auffassung wird die Entstehung der Leuterationen und der Supplikationen erläutert. Außerdem wird untersucht, ob eine erneute Erörterung des Falles überhaupt nur durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auch durch Supplikation oder Leuteration in den unteren Gerichten vorgesehen werden sollte
Kapitel XIII:
Das Appellationsverfahren, das nach Abschaffung der Rechtswohltat auf neuen Sachvortrag vorzusehen ist, wird vorgestellt, und es werden einige Ausnahmefälle angefügt, in denen den Appellanten eine erneute Sacherörterung zugestanden werden muss
Zweiter Teil:
Wie sich die Leichtfertigkeit der Appellanten zügeln lässt
Kapitel I:
Ob es sinnvoll ist, den Kalumnieneid in einzelnen Fällen durch den Advokaten leisten zu lassen
Kapitel II:
Ob die durch Reichsgesetze festgesetzte Strafe für leichtfertige Appellanten schwer genug und zur Einschränkung der Leichtfertigkeit geeignet ist
Kapitel III:
Ein geeignetes Mittel, um die Leichtfertigkeit der Appellanten zu zügeln, wird vorgestellt
Literaturverzeich