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Die VOB/B muss von öffentlichen Auftraggebern zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden; insbesondere um das Fehlen von spezifischen Regelungen für das Bauvertragsrecht im deutschen Zivilrecht auszugleichen. In der Praxis wird aber auch häufig von privaten Vertragsparteien die Geltung der VOB/B vereinbart. Das bedeutet in der Regel, dass die VOB/B vor Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden muss. Um das zu ermöglichen, gibt es die VOB/B (Ausgabe 2012) als praktischen Abreißblock.



