Full Description
Das primärrechtlich in Art. 24 Abs. 2 GRCh verankerte Kindeswohl ist Vorgabe sowohl für die Ausgestaltung der Zuständigkeitsregelungen im europäischen Familienverfahrensrecht als auch deren Auslegung und Anwendung. Der Unionsgesetzgeber ist seinem Regelungsauftrag im Wesentlichen nachgekommen. Ansatzpunkte, um dem Kindeswohl im Zuständigkeitsrecht noch umfassender Rechnung zu tragen, bestehen hier eher im Detail.
Für die Rolle des Kindeswohls bei der Auslegung von Brüssel IIb-VO und UnthVO ergibt sich in der Rechtsprechung des EuGH derzeit kein kohärentes Bild. Zwar verweist er in seinen Entscheidungen regelmäßig auf das Kindeswohl, bleibt in der Argumentation aber oft eindimensional.
Der tatsächliche Bedeutungsgehalt des Kindeswohls muss dabei vom jeweiligen Regelungskontext abhängen: Kindeswohl im Kindschaftsrecht ist nicht gleichbedeutend mit demjenigen im Unterhaltsrecht. So verstärkt das Kindeswohl i.S.d. UnthVO eher das allgemeine Ziel der Verordnung, die unterhaltsberechtigte Person zu schützen. Für das Zuständigkeitssystem der Brüssel IIb-VO ergibt sich ein facettenreicheres Bild. Die verschiedenen allgemein gefassten Zuständigkeitstatbestände, z.B. die Zuständigkeit am gewöhnlichen Kindesaufenthalt, beruhen jeweils auf bestimmten Vorstellungen davon, wo die Verfahrensführung typischerweise Belangen des Kindeswohls dient. Wenn diese generalisierenden Regelungen der individuellen Situation nicht optimal gerecht werden, bieten die Zuständigkeitsvereinbarung und -übertragung eine Reaktionsmöglichkeit auf den Einzelfall. Sowohl für die typisierenden wie auch die einzelfallbezogenen Zuständigkeitsnormen lassen sich übergreifende Teilgehalte des unbestimmten Kindeswohlbegriffs identifizieren, die die Auslegung der Brüssel IIb-VO leiten müssen.
Contents
A. Einleitung
I. Vorgaben für die (vorrangige) Berücksichtigung des Kindeswohls
II. Ziel der Arbeit: Untersuchung des doppelten Einflusses des Kindeswohls auf die familienrechtlichen Verordnungen
III. Anlass und Bestandsaufnahme: Kindeswohl als Argumentationsmuster in der Rechtsprechung des EuGH
IV. Gang der Untersuchung
B. Internationale Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung - und ihre Ausrichtung am Kindeswohl
I. Die Regelzuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in ihrem Wechselwirkungsverhältnis mit dem Kindeswohl
II. Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes nach Art. 11 - Raum für eine perpetuatio fori?
III. Einschränkung der räumlichen Nähe als Zuständigkeitsziel durch Art. 8, 9 der Verordnung
IV. Die Vereinbarung der Zuständigkeit nach Art. 10
V. Art. 14 als Auffangzuständigkeit
VI. Die Möglichkeiten zur Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 12, 13
VII. Die Zuständigkeit gem. Art. 15 als Gewähr für einen ausreichend schnellen Schutz des Kindes
VIII. Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit
IX. Mitgliedstaatliche Regelungsspielräume und die praktische Wirksamkeit der Brüssel IIb-VO
C. Kindeswohl und Zuständigkeit nach der UnthVO
I. Zielsetzungen der Grundzuständigkeit in Art. 3 UnthVO
II. Das Verhältnis der beiden Verbundzuständigkeiten nach Art. 3 lit. c) und d) und die Argumentation des EuGH mit dem Kindeswohl
III. Generelles Verhältnis von lit. d) zu den Aufenthaltszuständigkeiten nach lit. a) und b)
IV. Infolge einer Kindesentführung entstandener gewöhnlicher Aufenthalt und die UnthVO
V. Das Kind als besonders schutzwürdiger Unterhaltsgläubiger nach den Art. 4, 5 UnthVO
D. Ergebnisse der Arbeit
I. Umfassendes zuständigkeitsrechtliches Kindeswohlverständnis in der Brüssel IIb-VO
II. Das Kind als besonders schützenswerter Unterhaltsberechtigter in der UnthVO



