Recht als Symmetrie : Ein Beitrag zur Theorie des subjektiven Privatrechts. Habilitationsschrift (Jus Privatum 198) (2016. XV, 356 S. 241 mm)

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Recht als Symmetrie : Ein Beitrag zur Theorie des subjektiven Privatrechts. Habilitationsschrift (Jus Privatum 198) (2016. XV, 356 S. 241 mm)

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Full Description

In der Privatrechtsordnung gibt es scheinbar unzählige Grundsätze und Normen, nach denen Vor- und Nachteile nach symmetrischen Mustern verteilt werden. Die vorgelegte Arbeit enthält die erste Grundlagenuntersuchung zu diesen symmetrischen Phänomenen im Privatrecht. In methodischer Hinsicht untersucht Tim Florstedt Symmetrien im geltenden Recht mit systemjuristischen Mitteln. Er trennt zwei Teilbereiche des Zivilrechts, um anhand von elementaren und repräsentativen Kernprinzipien und Einzelregeln eine möglichst vollständige Sicht auf solche Symmetrien zu erlangen. In dem ersten Bereich werden die Zuordnungen von Gütern oder Handlungen durch institutionelle Formen (z.B. Eigentum, Vertretung) untersucht. Ebenfalls betrachtet werden die Durchbrechungen der im BGB streng institutionalisierten Güter- oder Handlungszuordnung, also die seltenen Fälle, in denen Vor- oder Nachteile nicht aufgrund einer Form, sondern aufgrund "materieller" Gründe verteilt werden. Im zweiten Hauptteil widmet sich der Autor dem Wechsel von Rechtszuständigkeiten an Gütern oder Handlungen. Anhand ausgewählter Vertragstypen und anhand von Regeln der Vertragsabwicklung überprüft er, ob sich dieselben symmetrierechtlichen Wertungen nachweisen lassen wie in der Güterordnung. In theoretischer Hinsicht werden Aussagen zu dem Inhalt subjektiver Rechte formuliert. Im Zivilrecht sind subjektive Rechte die Grundform der privatrechtlichen Zuordnung. Eine Symmetrietheorie, die von zivilrechtlichen Verteilungssätzen für Vor- und Nachteile (bezogen auf Sachen oder Handlungen) handelt, ist deswegen zugleich eine Theorie der privatrechtlichen Befugnis. Die innere Harmonie privatrechtlicher Institutionen, die aus miteinander verknüpften privaten Rechten bestehen, lässt sich nur symmetrietheoretisch nachvollziehen. Im Innern der subjektivrechtlichen Befugnis hat man sich nicht eine ewige Idee, z.B. von "Freiheit", sondern den Endpunkt einer symmetrischen Kopplung zu denken.

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