Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers : Zugleich eine Darstellung seines Pflichtprogramms. Diss.. Dissertationsschrift (Tübinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen TübRA 99) (2006. XI, 270 S. 159 x 237 mm)

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Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers : Zugleich eine Darstellung seines Pflichtprogramms. Diss.. Dissertationsschrift (Tübinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen TübRA 99) (2006. XI, 270 S. 159 x 237 mm)

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  • ページ数 280 S.
  • 商品コード 9783161491085

Full Description

Unterlaufen einem zivilrechtlich tätigen Rechtsanwalt Fehler, wird er oftmals in Regress genommen. Im strafrechtlichen Bereich hingegen werden Schadensersatzansprüche seitens des Mandanten selten realisiert. Kerstin Schlecht untersucht, ob auch ein Strafverteidiger im Falle fehlerhaften Verhaltens ersatzpflichtig sein kann. Dazu arbeitet sie zunächst einen Katalog der den Strafverteidiger treffenden Pflichten heraus. Die Autorin kommt hier zu dem Ergebnis, dass der Strafverteidiger im Gegensatz zum zivilrechtlich tätigen Anwalt nicht an Weisungen seines Mandanten gebunden ist, abgesehen hiervon aber das für den zivilrechtlich tätigen Anwalt entwickelte Pflichtenprogramm im Grundsatz auf den Verteidiger übertragbar ist, wenn auch die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede und die Besonderheiten des Strafverfahrens im Einzelnen zu Modifikationen führen. Außerdem geht sie auf mehrere Sonderprobleme der Verteidigerhaftung ein, wobei insbesondere die Frage der Verteidigerpflichten im Bereich strategischer Erwägungen sowie im Grenzbereich eigener Strafbarkeit besondere Beachtung erfahren. Ein weiterer Schwerpunkt des Buches liegt auf Schadens- und Kausalitätsfragen. Hier zeigt sich, dass grundsätzlich in einer strafrechtlichen Sanktion unabhängig von der Schuld des Mandanten ein Schaden gesehen werden kann und dass Probleme des hypothetischen Prozessverlaufs der Schadensermittlung nicht entgegenstehen. Weiter wird dargelegt, dass kein Bedürfnis für eine Umkehr der sich nach allgemeinen Regeln ergebenden Beweislast des Mandanten für einen ihm günstigeren hypothetischen Verfahrensverlauf besteht.

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