Die Problematik der Willensbildung in der Einheitsgesellschaft. Betrachtung am Beispiel der GmbH & Co. KG : Dissertationsschrift (2017. 140 S. 220 mm)

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Die Problematik der Willensbildung in der Einheitsgesellschaft. Betrachtung am Beispiel der GmbH & Co. KG : Dissertationsschrift (2017. 140 S. 220 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783959354264

Description


(Text)
Die Arbeit befasst sich in erster Linie mit der Frage, ob der Geschäftsführer einer Einheits-GmbH & Co. KG über seine eigenen Angelegenheiten entscheiden darf. Insbesondere geht es um die Frage, ob sich der Geschäftsführer selbst bestellen, abberufen und entlasten kann, sich selbst prüfen und überwachen muss und über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft ihm gegenüber entscheiden kann. Dies könnte ihm deshalb verwehrt sein, weil er Richter in eigener Sache ist und damit einem Interessenkonflikt unterliegt. Neben der dezidierten Darstellung der unterschiedlichen Ansichten wird erläutert, warum der Geschäftsführer in diesen Fällen von einem Stimmverbot betroffen ist. Darüber hinaus beleuchtet die Arbeit auch, ob vertragliche Abreden die Problematik verhindern könnten. Insbesondere wird dabei auf die sogenannte Vollmachtslösung eingegangen.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel bb) Unbeschränkte Entscheidungskompetenz der Geschäftsführer
Damit verfügen die Geschäftsführer entsprechend der bereits dargestellten Systematik über die uneingeschränkte Entscheidungskompetenz in "ihrer" Komplementär GmbH. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Geschäftsführer über Kompetenzen verfügen, die sonst den Gesellschaftern zustünden. Schließlich ist es unter anderem ihre Aufgabe als Geschäftsführer, die Rechte aus Gesellschaftsanteilen wahrzunehmen, wenn diese im Eigentum entweder der KG oder der GmbH stehen.
Allerdings hat der Gesetzgeber den Gesellschaftern der GmbH nach

45 Abs. 2, 46 GmbHG bewusst bestimmte Kompetenzen zugeteilt und den Geschäftsführern damit vorenthalten. Dabei geht es weniger darum, dass die Gesellschafter zwingend diese Kompetenzen ausüben müssen, sondern vielmehr darum, dass ein Geschäftsführer gerade nicht darüber entscheiden darf. Als Begründung kann angeführt werden, dass der entsprechende Geschäftsführer ansonsten Richter in eigenen Angelegenheiten sein würde. Betroffen davon sind insbesondere die Kompetenzen gemäß
46 Nr. 5, 6 und 8 GmbHG. Stünde einem Geschäftsführer also die Kompetenz diesbezüglich zu, müsste dieser betroffene Geschäftsführer erstens über seine eigene Bestellung, Abberufung und Entlastung entscheiden (Nr. 5), zweitens sich selber prüfen und überwachen (Nr. 6) sowie drittens gegebenenfalls entstandene Ersatzansprüche gegen sich selber geltend machen (Nr. 8). Vergleichbares gilt auch für den Abschluss und die Gestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Schließlich wird dieser zwischen dem Geschäftsführer und entweder der GmbH oder der KG geschlossen, wobei der jeweilige Geschäftsführer wiederum entweder die GmbH oder die KG gegenüber sich selber vertritt. Er würde also in einem Insichgeschäft sowohl auf Seiten der GmbH oder KG als auch für sich selber handeln.
Dementsprechend üben die Geschäftsführer aufgrund der wechselseitigen Beteiligung der Gesellschaften Kompetenzen aus, die dem Willen des Gesetzgebers zufolge allerdings durch die Gesellschafter ausgeübt werden sollten. Das wird vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsatzes "nemo iudex in causa sua" (lat. niemand sei Richter in seiner eigenen Sache) als problematisch angesehen. Auch verbliebe den Kommanditisten als den wirtschaftlichen Inhabern des Unternehmens, abgesehen von den mitwirkungsbedürftigen Geschäften auf der Ebene der KG, keine nennenswerte Entscheidungskompetenz, wenn die Geschäftsführer über alle Gesellschafterkompetenzen verfügen würden. Ein Geschäftsführer könnte entgegen dem erklärten Willen der Kommanditisten handeln und beispielsweise sich selber erneut zum Geschäftsführer bestellen, obwohl die Kommanditisten einen anderen Geschäftsführer hätten bestellen wollen. Diese uneingeschränkte Entscheidungskompetenz der Geschäftsführer wird jedenfalls wirtschaftlich in aller Regel von den Kommanditisten nicht gewollt sein.
cc) Auswirkungen einer Mitwirkungspflicht der Kommanditisten?
Fraglich ist dabei, wie es sich auswirkt, wenn die in der Gesellschafterversammlung der GmbH zu treffende Entscheidung auf der Ebene der KG ein mitwirkungspflichtiges Geschäft darstellt. Dabei wäre die Entscheidung auf der Ebene der GmbH nach
46 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zu treffen. Die Ausübung des Stimmrechts für die Anteile der Alleingesellschafterin würde nach der zuvor dargestellten Systematik in Vertretung durch die Geschäftsführer der Komplementär GmbH erfolgen. Dabei wäre die Stimmrechtsausübung selber eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch nach den Regeln über Willenserklärungen zu behandeln ist. Daher wäre auch eine Stellvertretung bei der Stimmrechtsausübung möglich. Auf der Ebene der KG müssten die Kommanditisten dieser Stimmrechtsausübung vorweg durch Beschluss zustimmen.
(1) Keine Entscheidung des Geschäftsführers in eigenen An

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