Description
(Text)
Das Fortbestehen der Kapitalgesellschaft kann durch die Erhöhung der Pensionsrückstellung in Gefahr sein. Unter dem Gesichtspunkt, dass Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer kleinen Kapitalgesellschaft nicht nur zur Altersvorsorge, sondern bisher auch zur Steuerentlastung genutzt wurde, ist dies doppelt schlimm. Denn die Erhöhung der Pensionsrückstellung erfolgt lediglich in der Handelsbilanz. Steuerrechtliche Vorschriften für die Pensionsrückstellung wurden durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Insofern ist hier keine Steuerentlastung zu erwarten. Jahrelange, unter dem damalig geltenden Recht, sinnvolle steuerliche Beratung wird somit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz plötzlich zu einer Fehlberatung.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel 3.1.3, Bewertung der Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz:
Aufgrund der Unterscheidung bei den Ansatzvorschriften zwischen Altzusagen und Neuzusagen gibt es auch Unterschiede bei der Bewertung. Altzusagen sind in der Steuerbilanz nur anzusetzen, wenn sie in der Handelsbilanz angesetzt worden sind. Die Bewertung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz und der Handelsbilanz ist identisch. Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, die in den Vorjahren nicht angesetzt wurden, dürfen in der Steuerbilanz gemäß
6a (4) Satz 1 EStG in den folgenden Jahren nicht nachgeholt werden. Somit ergibt sich faktisch für alle Altzusagen ein Nachholverbot, da diese in den Jahren vor dem Bilanzrichtliniengesetz in der Steuerbilanz gar nicht angesetzt werden durften.
Die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach Handelsrecht vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz richtete sich nach dem
253 HGB alte Fassung. Die Rückstellung musste den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Hauptfachausschuss des Instituts für Wirtschaftsprüfer hat im Jahr 1988 eine Stellungnahme zur Bewertung von Pensionsrückstellungen herausgegeben. Diese Stellungnahme hat für die Bewertung der Pensionsrückstellung bis zur Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Gültigkeit. Demnach war für laufende Leistungen und ausgeschiedener Pensionsbegünstigten, deren Anwartschaft unverfallbar war, der Barwert der Pensionsverpflichtung anzusetzen. Für aktive Pensionsberechtigte dagegen erfolgte eine geeignete Verteilung über die gesamte Dienstzeit. Als Untergrenze für die Bewertung der Pensionsrückstellung nach handelsrechtlichen Grundsätzen wurde die steuerrechtliche Ermittlung der Pensionsrückstellung akzeptiert.
Steuerrechtlich ist die Pensionsrückstellung gemäß
6a (3), (4) und (5) EStG zu bewerten. Zwingend vorgeschrieben ist laut
6a (3) EStG das Teilwertverfahren und der Zinssatz von sechs Prozent. Die biometrisch erforderlichen Daten dürfen fastausschließlich nur aus der Richttafel RT 2005 G von Heubeck genommen werden. Die Pensionsrückstellung darf den versicherungsmathematischen Teilwert der Pensionsverpflichtung nach
6a (3) Sätze 2 und 3 EStG nicht überschreiten. Bei der Ermittlung dieses Teilwertes ist von einem Rechnungszinsfuß von sechs Prozent auszugehen. Bemessungsgrundlage für die Bewertung von Pensionsrückstellungen ist die jeweils zugesagte Altersversorgung. Nach R 6a (10) EStR darf der Wert der Steuerbilanz nicht höher sein als der Wert der Handelsbilanz.
In der Praxis wurde jedoch insbesondere im mittelständischen Bereich regelmäßig der steuerrechtliche Wert der Pensionsrückstellung gemäß
6a EStG auch in der Handelsbilanz aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit angesetzt. Somit mussten nicht zwei unterschiedliche Bilanzansätze, einer für die Handelsbilanz und einer für die Steuerbilanz, ermittelt werden. Dies vereinfachte die Praxis sehr, war aber aufgrund der nicht marktüblichen Verzinsung von sechs Prozent nicht unbedingt ein realistischer Wertansatz. Insofern wurde aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz bisher stark unterbewertet. Diese Unterbewertung stellte nach herrschender Meinung bisher aber zumindest die handelsrechtliche Wertuntergrenze für die Pensionsverpflichtung dar [ ].
3.2.3.1, Abschied von der Einheitsbilanz:
Zunächst ist zu erwähnen, dass durch die geänderten Bewertungsvorschriften für die Pensionsrückstellung ein wesentlich realistischeres Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft dargestellt wird. Eine Erleichterung ist hier jedoch nicht entstanden, da zukünftig ein Handelsbilanzwert und ein Steuerbilanzwert ermittelt werden muss. Außerdem werden sich die Pensionsrückstellungen alle enorm erhöhen, da diese bisher meistens aufgrund des
6a EStG ermittelt wurden und hier ein Zinssatz von sechs Prozent der Berechnung zugrunde liegt. Einz