Beteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht: Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesell (Bachelorarbeit) (Erstauflage. 2014. 60 S. 220 mm)

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Beteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht: Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesell (Bachelorarbeit) (Erstauflage. 2014. 60 S. 220 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783958201248

Description


(Text)
Die Veräußerung einer Kapitalgesellschaft ist ein alltäglicher Vorgang. Die steuerliche Bewertung eines Veräußerungsvorgangs bedarf jedoch immer einer Einzelfallbetrachtung und kann sich unter Umständen als weitaus komplexer erweisen, als auf den ersten Blick erwartet. Dies gilt insbesondere, sobald eine Veräußerung unter internationaler Beteiligung erfolgt.
Das vorliegende Buch bietet einen kompakten Überblick darüber, wie die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Deutschland besteuert wird. Es werden sowohl rein inländische Veräußerungsvorgänge als auch jene mit internationaler Beteiligung beleuchtet. Dadurch soll sowohl eine Orientierung über alle in Deutschland steuerrelevanten Grundkonstellationen zu diesem Thema ermöglicht werden, als auch eine erste Vertiefung der jeweiligen Fälle erfolgen.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel 2.3.3, Veräußerung aus dem Betriebsvermögen eines Personenunternehmens:
Personenunternehmen selbst unterliegen in Deutschland keiner Besteuerung, da es sich bei ihnen weder um eine natürliche Person i.S.d.
1 Abs. 1 Satz 1 EStG noch um eine juristische Person nach
1 Abs. 1 KStG handelt. Vielmehr erfolgt durch das Transparenzprinzip die Besteuerung direkt bei den Mitunternehmern bzw. dem Unternehmer. Veräußert eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so wird dieser Vorgang als laufender Gewinn oder laufender Verlust bewertet.
Da sich die Anteile im Betriebsvermögen eines Gewerbes befinden, werden die Veräußerungsgewinne den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach
15 EStG zugeordnet, was sowohl zur Entstehung von Einkommens- als auch der Gewerbesteuer führt. Anteile im Betriebsvermögen gelten auch bei einer Entnahme oder bei einem Tausch als veräußert. Lediglich die unentgeltliche Übertragung einer betrieblichen Einheitnach
6 Abs. 3 EStG sowie die Anteilsüberführung in ein anderes Betriebsvermögen derselben Person erfüllen nicht den Tatbestand einer Anteilsveräußerung.
Als Veräußerungsgewinn wird die Differenz bezeichnet, um welche der Veräußerungspreis den am Übertragungsstichtag nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften bewerteten Buchwert, zzgl. der Veräußerungskosten, übersteigt. Sollte ein Nichtgesellschafter Anteile an einer Gesellschaft im Zuge einer Kapitalerhöhung erwerben und ein Agio in Selbige einzahlen, welches zeitnah an die Altgesellschafter ausgezahlt wird, so ist auch hier ein Veräußerungsgewinn zu versteuern, soweit ein Rechtsmissbrauch zur Steuerumgehung nach
42 AO vorliegt.
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt über
3 Nr. 40 Buchstabe e) EStG Umkehrschluss nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60% des Veräußerungsgewinns in die Summe der Einkünfte eingehen, welche unter Anwendung des Einkommensteuertarifs gemäß
32a EStG besteuert werden. Alternativ dazu kann der Gewinn auch nach
34a EStG zur Thesaurierung eingesetzt werden, was eine Besteuerung mit 28,25% zur Folge hat. Voraussetzung hierfür ist im Falle einer Mitunternehmerschaft jedoch gemäß
34a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass die Beteiligungsquote über 10% liegen muss oder der Gewinn 10.000 Euro übersteigt. Außerdem muss nach
34a Abs. 2 EStG die Gewinnermittlung über den Betriebsvermögensvergleich im Sinne des
4 Abs. 1 Satz 1 EStG oder
5 EStG erfolgen. Werden die thesaurierten Gewinne in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren entnommen, erfolgt gemäß
34a Abs. 4 EStG eine Nachversteuerung mit 25%, was einer gesamten Einkommensteuerbelastung von 53,25% entspricht.
Analog zur Vorschrift des Teileinkünfteverfahrens greift durch
3c Abs. 2 EStG auch eine entsprechende Begrenzung von 60% für den Abzug von Veräußerungsverlusten, welche mit anderen Einkünften verrechnet werden oder in einen Verlustvor- oder Verlustrücktrag gemäß
10d EStG eingehen dürfen.
Durch
2 GewStG unterliegen Gewinne aus Anteilsveräußerungen, welche den Einkünften im Sinne des
15 EStG beizuordnen sind, auch der Gewerbesteuer. Maßgeblich für die Besteuerungsgrundlage zur Gewerbesteuererhebung ist der Gewerbeertrag nach
7 GewStG, welcher sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt, vermehrt um die Hinzurechnungen nach
8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach
9 GewStG. Bezüglich des Gewerbeertrags aus Mitunternehmeranteilen verweist
7 Satz 4 GewStG auf die Vorschriften zum Teileinkünfteverfahren des
3 Nr. 40 EStG. Somit bleiben bei der Erhebung des Gewerbeertrags 40% der Kapitaleinkünfte, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, außer Ansatz.
Die Veräußerungsgewinne sind von der Besteuerung mit Gewerbesteuer ausgenommen, wenn die Veräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erfolgt.
Für die Besteuerung muss zunächst der Steuermessbetrag nach
11 GewStG er

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