Description
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Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit befasst sich mit der Harmonisierung des Strafrechts in der Europäischen Union. Dabei wird die Entwicklung der europäischen Strafrechtspolitik vom Vertrag von Maastricht bis zur erfolgreichen Ratifizierung des Vertrages von Lissabon unter dem Lichte verfassungsrechtlicher Grundprinzipien kritisch begutachtet. Der Kernpunkt dieser Arbeit ist die Frage nach der richtigen Rechtsgrundlage für strafrechtliche Harmonisierungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Union. Mit Beispielen auf dem Gebiet der Cyberkriminalität wird die Materie veranschaulicht. Insgesamt gibt das Buch einen kritischen Einblick in das Thema der Harmonisierungsbestrebungen auf dem Gebiet des nationalen und EU-weiten Strafrechts.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel 2, Das Verhältnis zwischen Strafrecht und Unionsrecht unter dem Aspekt der begrenzten Einzelermächtigung:
Im prinzipiell intergouvernemental konzipierten EUV ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu beachten. Nach diesem Prinzip, das in Art. 5 Abs. 1 EUV niedergelegt ist, benötigen die Gemeinschaften für jeden Rechtsakt eine ausdrückliche oder mindestens auslegungsmäßig nachweisbare Rechtsgrundlage innerhalb der Gründungsverträge. Alle die der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten gem. Art. 4 Abs. 1 EUV.
Dies ergibt sich auch implizit aus Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 EGV , der dem Art. 5 EUV nachempfunden ist und die Unionsorgane wie folgt verpflichtet: ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages andererseits aus [-zuüben]. So können die Organe der Union gem. Art. 5 EUV nur unter Beachtung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Primärrechts tätig werden.
Allerdings sollte erwähnt werden, dass das Prinzip der Einzelermächtigung durch Art. 2 Abs. 2 EUV mit dem dort enthaltenen Verweis auf Art. 5 EGV kodifiziert wurde, indem die Union verpflichtet wird, nicht nur das Subsidiaritätsprinzip gem. Art. 5 Abs. 2 EUV und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gem. Art. 5 Abs. 3 EUV, sondern auch die Kompetenzverteilung zwischen EG/EU und den Mitgliedstaaten i. S. d. Art. 5 Abs. 1 EUV bei ihren Handlungen zu beachten.
Eine geforderte Kompetenznorm zur Ermächtigung der EU zur Schaffung materiellen Strafrechts liegt explizit nicht vor.
Im Folgenden werden Einzelermächtigungen in Bezug auf die mögliche Strafrechtssetzungs- sowie Harmonisierungskompetenz der EU erläutert.
2.1, Unionsstrafrechtliche Kompetenz im Rahmen der dritten Säule:
Der Politikbereich zur strafjustiziellen Zusammenarbeit wurde nachdem Vertrag von Nizza in der dritten Säule gem. Art. 29 bis 42 EUV (a.F.) geregelt. Dieser Bereich hatte intergouvernementale Strukturen, unterlag dem Gebiet der gemeinsamen Innen- und Rechtspolitik und war nicht etwa der supranationalen Rubrik der EG zugewiesen worden.
Art. 29 Abs. 2 EUV (a.F.) formulierte eine strafrechtliche Kompetenz der EU, nämlich durch Verhütung und Bekämpfung der organisierten oder nicht organisierten Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs das aus Art. 29 Abs. 1 EUV (a.F.) dargestellte Ziel, ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten. Dabei wird in Art. 29 Abs. 2 Spiegelstrich 3 i.V. m. Art. 31 Abs. 1 lit. e EUV (a.F.) eine Möglichkeit der Zusammenarbeit in Form der Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit dies erforderlich ist dargestellt.
Wie eine derartige Annäherung zu gestalten ist, führt der Gesetzeswortlaut des Art. 31 Abs. 1 lit. e. EUV (a.F.) weiter aus. Demnach kann eine Annäherung des materiellen Strafrechts der Mitgliedstaaten durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen an Tatbestand und Rechtsfolge bestimmter Straftaten erfolgen. Somit regelt die dritte Säule der EU eine Annäherung des mitgliedstaatlichen Strafrechts durch die Festlegung von Mindeststandards an nationale Strafen und Tatbestände, wobei der EU keine Strafrechtssetzungskompetenz zugewiesen wird. Eine klare Eingrenzung der Kriminalitätsfelder erfolgt ebenfalls gem. Art. 31 Abs. 1 lit. e EUV (a.F.) und führt grenzüberschreitende Deliktsphänomene aus.
Fraglich erscheint jedoch, ob diese Aufzählung der harmonisierungswürdigen Bereiche wie organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel abschließend ist. Dann wären andere Kriminalitätsbereiche von Harmon



