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Description
(Text)
Die Forderung nach einer intensiveren Beteiligung von Kindern und Jugendlichen tritt laut Pluto immer mehr in den Vordergrund, da die Heranwachsenden die Gesellschaft der Zukunft sind (vgl. Pluto, 2007: 9). Partizipation gilt als Schlüssel dafür, dass junge Menschen soziale, kulturelle und politische Grunderfahrungen machen und dadurch befähigt werden, ihre Zukunft unabhängig und selbstbewusst mitzugestalten. Eine nachhaltige Demokratieentwicklung sowie die Schaffung individueller Bildungschancen sind dabei ebenso zentral, wie die Förderung sozialer Integration (vgl. Fatke/Schneider/Meinhold-Henschel/ Biebricher, 2006: 26).
In der folgenden theoretischen Abhandlung wird deshalb der Fragestellung nachgegangen, ob die offene Kinder- und Jugendarbeit den Anforderungen bzw. gesetzlichen Grundlagen und Zielsetzungen von Partizipation gerecht werden kann, welche Voraussetzungen es dafür braucht und welche möglichen Grenzen in der Umsetzung auftauchen.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel 3, Begründungszusammenhänge für die Partizipation von Heranwachsenden in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit:
Verschiedene Rechte, Forderungen und Ansprüche bilden die Grundlagen dafür, dass Kinder und Jugendliche grundsätzlich und explizit auch in Einrichtungen der OKJA partizipatorisch mit eingebunden werden sollen bzw. müssen. Im Folgenden möchte ich auf die konkreten Partizipationsrechte der Heranwachsenden sowie auf die gesellschaftspolitischen und pädagogisch-entwicklungspsychologischen Ansprüche und Forderungen eingehen.
3.1, Partizipationsrechte von Kindern und Jugendlichen:
Historisch gesehen hat sich das Bild vom Kind in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Kindheit wurde früher als Vorstufe zum Erwachsenwerden (Schorn, 1999: 142) gesehen und es gab keine speziell ausgewiesenen Rechte für Nicht-Volljährige. Erst in den letzten 20 30 Jahren werden Kinder und Jugendliche nicht mehr als unvollständige Erwachsene gesehen, sondern als Akteure mit eigenen Fähigkeiten, Interessen und Deutungsmustern (Zinser, 2005: 157).
Aufgrund dieser Tatsache gibt es inzwischen Richtlinien und konkrete Rechte, sowohl auf kommunaler und nationaler als auch auf internationaler Ebene (vgl. Schneider/Stange/Roth, 2009: 5), die Kindern und Jugendlichen nicht nur Schutzrechte sondern auch Beteiligungsrechte zusichern. Neben dem achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), dem Grundgesetz (GG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten in Deutschland auch transnationale und internationale Rechte (vgl. Rätz-Heinisch/ Schroer/Wolff, 2009: 38), so etwa die UN-Kinderrechtskonvention oder die Europäische Grundrechtecharta, in denen Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen festgehalten sind.
3.1.1, Nationale Partizipationsrechte:
Grundsätzlich haben Kinder und Jugendliche, genauso wie Erwachsene, das Recht und die Fähigkeit zur Teilhabe am demokratischen Prozess ( ), und zwar in allen sie betreffenden gesellschaftlichen Feldern und Fragen (Knauer/Sturzenhecker, 2005: 68). Die Partizipationsrechte lassen sich dabei nach Bundes- und Länderebene sowie der kommunalen Ebene unterscheiden.
Auf Bundesebene werden Kindern und Jugendlichen formal die gleichen gesetzlichen Grund- und Beteiligungsrechte wie Erwachsenen zugestanden (vgl. Knauer/Sturzenhecker, 2005: 68). Allerdings sind im GG keine ausdrücklichen Kinder- bzw. Partizipationsrechte für die Heranwachsenden verankert. Betont wird hier lediglich das Bedürfnis von Kindern nach Schutz (vgl. Rätz-Heinisch/Schroer/ Wolff, 2009: 46). Auch im BGB werden nur indirekte Partizipationsrechte für Heranwachsende angedeutet, deren Erfüllung in der Hand der Sorgeberechtigten liegt. Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (BGB,
1626 Abs. 2).
Wie in diesem Paragraph sehr gut erkennbar ist, unterliegen die meisten Rechte von Kindern und Jugendlichen einer Besonderheit. Obwohl junge Menschen gegenüber Erwachsenen grundsätzlich gleichwertig sind, werden sie bis zur Volljährigkeit gesetzlich ihren Eltern unterstellt und sind beim Selbständig werden auf diese angewiesen (vgl. Rätz-Heinisch/Schroer/Wolff, 2009: 39 zitiert nach Bartscher/Kriener 2002).
Konkretere Partizipationsrechte finden sich erst im SGB VIII wieder, in dem die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beschrieben werden. Es sichert jedem jungen Menschen das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (SGB VIII,
1 Abs. 1) zu. Die unterschiedlichen Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe sollen zur Verwirklichung dieses Rechts beitragen und junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern (SGB VIII,
1 Abs.



