Börsenhandel in der Rom-I-VO: Die objektive Vertragsanknüpfung für die an Verträgen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. h Ro (Bachelorarbeit) (Erstauflage. 2014. 60 S. 220 mm)

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Börsenhandel in der Rom-I-VO: Die objektive Vertragsanknüpfung für die an Verträgen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. h Ro (Bachelorarbeit) (Erstauflage. 2014. 60 S. 220 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783956843198

Description


(Text)
Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO betrifft Verträge über Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die innerhalb multilateraler Systeme, also Börsen und funktionsgleichen Handelsplätzen, geschlossen werden. Ungeachtet der Kritik, der Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO wegen seiner vordergründigen Komplexität bisweilen ausgesetzt ist, kann gezeigt werden, dass die Norm ihrem Zweck, Unsicherheiten in Bezug auf das auf Verträge i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO anwendbare Recht zu vermeiden, gerecht wird.
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wird zunächst der sachliche Anwendungsbereich der Rom-I-VO im Hinblick auf die Kollisionsregel des Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO beleuchtet. Im Anschluss werden die Kriterien herausgearbeitet, nach denen Verträge als solche i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO zu qualifizierenden sind. Als Ergebnis der Untersuchung steht schließlich der Aufschluss über das auf diese Verträge anwendbare Recht.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel 4, Normzweck:
Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO stellt eine Verknüpfung von in multilateralen Systemen geschlossenen Verträgen mit dem für diese Systeme maßgeblichen Recht, also dem Marktrecht, her und soll so den Gleichlauf von Kapitalmarktrecht und Zivilrecht gewährleisten. Allein schon wegen der Verflechtung kapitalmarktrechtlicher und zivilrechtlicher Normen eines Staates erweist sich dieser Gleichlauf als vorteilhaft, werden doch Divergenzen, welche sonst beim Zusammentreffen von Rechtsordnungen verschiedener Staaten entstehen können, vermieden.
Dennoch wird Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO nur selten Anwendung finden. Dessen Anknüpfungsregel erlangt wegen des Vorrangs des Art. 3 Rom-I-VO nur Bedeutung, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben. Dies dürfte höchst selten der Fall sein, werden doch die Regeln des Systems regelmäßig eine Rechtswahlklausel enthalten. Teilweise wird deshalb die Notwendigkeit der Anknüpfung des Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO an sich in Frage gestellt. So stellten bereits Art. 4 Abs. 3 und 4 Rom-I-VO die Anwendung einheitlichen Rechts bei fehlender Rechtswahl sicher.
Indes ist eine Rechtswahlvereinbarung nicht konstitutiv für ein multilaterales System, das Fehlen dieser Vereinbarung mithin nicht undenkbar. Nicht unbeachtet bleiben darf, dass die Regeln des multilateralen Systems zwar eine Rechtswahlvereinbarung enthalten können, es dieser aber an Wirksamkeit mangeln kann. Auch war bereits unter der Geltung des EVÜ, das noch keine spezielle Regelungen für Finanzinstrumente enthielt, die Anknüpfung von Verträgen i.S.d. heutigen Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO nicht unumstritten. Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO bezweckt gerade die Vermeidung von Zweifeln in Bezug auf das anwendbare Recht und damit zugleich die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des multilateralen Systems.
Im Ergebnis sprechen die besseren Argumente für die Notwendigkeit der Anknüpfungsregel des Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO. Der Handel in multilateralen Systemen erfolgt hauptsächlich anonymisiert. Die Anknüpfung des Vertrages an ein einziges Recht gewährleistet, dass der Vertrag zustande kommen kann, ohne das es auf die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien oder des Erbringers der vertragscharakteristischen Leistung bedürfte. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass, anstelle einer einheitlichen Rechtsordnung, verschiedene Rechtsordnungen, in Abhängigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts der Vertragsparteien, für die Anknüpfung des Vertrages in Betracht kämen. Damit stünden die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien an sich in Frage, werden diese doch vom anzuwendenden Recht determiniert. Ohne die aus der Maßgeblichkeit eines einheitlichen Rechts resultierende Möglichkeit der Standardisierung vertraglicher Rechte und Pflichten wäre die Öffnung multilateraler Systeme für ein internationales Publikum undenkbar. Die Maßgeblichkeit eines einzigen Rechts ist somit essenziell für die Funktionsfähigkeit des Systems.

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