Die Sanierungsklausel des Körperschaftsteuergesetzes als rechtswidrig gewährte Beihilfe nach den Verträgen der Europäisc (Bachelorarbeit) (Erstauflage. 2014. 56 S. m. Abb. 220 mm)

個数:

Die Sanierungsklausel des Körperschaftsteuergesetzes als rechtswidrig gewährte Beihilfe nach den Verträgen der Europäisc (Bachelorarbeit) (Erstauflage. 2014. 56 S. m. Abb. 220 mm)

  • 在庫がございません。海外の書籍取次会社を通じて出版社等からお取り寄せいたします。
    通常6~9週間ほどで発送の見込みですが、商品によってはさらに時間がかかることもございます。
    重要ご説明事項
    1. 納期遅延や、ご入手不能となる場合がございます。
    2. 複数冊ご注文の場合は、ご注文数量が揃ってからまとめて発送いたします。
    3. 美品のご指定は承りかねます。

    ●3Dセキュア導入とクレジットカードによるお支払いについて

  • 提携先の海外書籍取次会社に在庫がございます。通常3週間で発送いたします。
    重要ご説明事項
    1. 納期遅延や、ご入手不能となる場合が若干ございます。
    2. 複数冊ご注文の場合は、ご注文数量が揃ってからまとめて発送いたします。
    3. 美品のご指定は承りかねます。

    ●3Dセキュア導入とクレジットカードによるお支払いについて
  • 【入荷遅延について】
    世界情勢の影響により、海外からお取り寄せとなる洋書・洋古書の入荷が、表示している標準的な納期よりも遅延する場合がございます。
    おそれいりますが、あらかじめご了承くださいますようお願い申し上げます。
  • ◆画像の表紙や帯等は実物とは異なる場合があります。
  • ◆ウェブストアでの洋書販売価格は、弊社店舗等での販売価格とは異なります。
    また、洋書販売価格は、ご注文確定時点での日本円価格となります。
    ご注文確定後に、同じ洋書の販売価格が変動しても、それは反映されません。
  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783956841118

Description


(Text)
Im Zuge der Wirtschaftskrise 2008 hatte die Bundesregierung die Sanierungsklausel,
8c Abs. 1a KStG, eingeführt, um die Sanierung von Unternehmen bei Veräußerung zu erleichtern. Daraufhin hatte die Kommission der Europäischen Union, diese Maßnahme der Prüfung bezüglich der Qualifizierung dieser Klausel als rechtswidrig gewährte Beihilfe angestrebt und als solche auch qualifiziert. Derzeit ist ein Feststellungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig, der die Einstufung der Klausel prüft. In diesem Buch werden die Regelung des
8c Abs. 1a KStG und die Vorgängerregelung des
8 Abs. 4 KStG a.F. miteinander verglichen, um eine mögliche Kontinuität des Gesetzgebung bzgl. der Sanierungsklausel aufzuzeigen. Hierbei werden die Argumente der EU-Kommission und der Bundesregierung gegenüber gestellt, um die Richtigkeit der Qualifizierung der Sanierungsklausel als rechtswidrig gewährte Beihilfe zu bewerten.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel 3, Die Sanierungsklausel als mögliche staatliche Beihilfe:
Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Kommission und Dritter zu den Tatbestandsmerkmalen einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 AEUV herausgestellt werden. Des Weiteren soll aufgezeigt werden, inwieweit die Auffassungen der EU-Komm. bei einem Prüfverfahren nach Art. 108 AEUV auf die Sanierungsklausel
8 Abs. 4 S. 3 KStG übertragbar wären.
Die durch die EU-Komm. zu prüfende Maßnahme stellt gem. Art. 107 AEUV eine staatliche Beihilfe dar, wenn die Maßnahme unabhängig ihrer Art ein bestimmtes Unternehmen oder einen Produktionszweig durch staatliche oder aus staatlichen Mitteln begünstigt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch eine Verfälschung oder Verzerrung des Wettbewerbes beeinträchtigt. Die Vorteile verschaffenden Begünstigungen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung sind meistens durch eine Minderung der zu tragenden Belastung gekennzeichnet, die z.B. durch eine Herabsetzung der Steuerbemessungsgrundlage oder eine Ermäßigung des Steuerbetrages bewirkt werden kann.
Im Bereich der Unternehmensbesteuerung ist jedoch zwischen staatlichen Beihilfen und allgemeinen Maßnahmen zu unterscheiden. Allgemeine Maßnahmen müssen jedem Wirtschaftsteilnehmer im Mitgliedstaat in gleicher Art und Weise zugänglich gemacht werden; eine Einschränkung hinsichtlich der Gewährung durch die Ermessensausübung des Staates bzw. in der Wirkungsweise sind für die Qualifizierung als allgemeine Maßnahme schädlich. Sofern es sich jedoch nur um rein steuertechnische Maßnahmen wie Vorschriften zum Verlustvortrag oder Maßnahmen mit allgemein wirtschaftspolitischen Zielen handelt, sind diese Maßnahmen im Falle einer Zugänglichkeit für alle Wirtschaftsteilnehmer nicht als staatliche Beihilfen anzusehen. Unerheblich ist es unter anderem für die Einstufung als allgemeine Maßnahme, ob bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige hinsichtlich des gewährten Vorteils im unterschiedlichen Maße begünstigt wer-den, wenn dies im Charakter des Unternehmens bzw. Produktionszweig begründet liegt.
Die jeweilige Beihilfe bzw. Maßnahme muss nur dazu geeignet sein, eine Wettbewerbsverzerrung und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten hervorzurufen. Daher wird im Verlauf des Kapitels hierauf nicht eingegangen.
3.1, Die Argumente zur Selektivität des begünstigenden Vorteils:
3.1.1, Die Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland stellt heraus, dass die Sanierungsklausel
8c Abs. 1a KStG nicht selektiv ist. Die Sanierungsklausel ist nach Auffassung der BRD eine allgemeine Maßnahme nach Definition der Kommission, da die Regelung des
8c Abs. 1a KStG durch alle Unternehmen genutzt werden kann. Unterstützend verweist die BRD auf die Urteile zur Rechtssache Déménagements-Manutention Transport SA (DMT) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und Hijos de Andrés Molina S.A. (HAMSA) des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG). In den Verfahren wären die Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten durch die beiden Gerichte aufgrund des eingeräumten Ermessenspielraums bei der Anwendung als selektiv angesehen worden, aber nicht in Bezug auf den Zweck der Unterstützung von Unternehmen. Die BRD folgerte im Umkehrschluss, dass die Sanierungsklausel, da sie keinen Ermessenspielraum bei der Anwendung aufweist, nicht selektiv sei. Zudem führt die BRD an, dass sich die Rechtfertigung der Sanierung aus der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Steuersystems sowie aus dem Vorliegen eines objektiven Unterschied zwischen sanierungsbedürftigen und anderen nicht sanierungsbedürftigen Unternehmen ergibt.
3.1.2, Die Ausführungen der Europäischen Kommission:
Die EU-Komm. bestimmte für die Prüfung des selektiven Vorteils der Sanierungsklausel
8c Abs. 1a KStG die Regelung des
8c Abs. 1 KStG a

最近チェックした商品