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Description
(Text)
Das durch das ESUG reformierte Instrument der Eigenverwaltung und das neu eingeführte Schutzschirmverfahren sollen einer kritischen Analyse unterzogen werden.
Zu untersuchen ist, inwiefern die beiden Neuerungen eine Verbesserung gegenüber der alten Rechtslage darstellen. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob beide Instrumente in der Lage sind, häufiger als vor dem Inkrafttreten des ESUG, die vom Gesetzgeber erhoffte frühzeitige Insolvenzantragstellung durch den Schuldner herbeizuführen bzw. zu fördern.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel 2, Die reformierte Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren mit weiteren Veränderungen durch das ESUG:
Mit dem ESUG, das als bedeutendste Reform der InsO gilt, sollen der Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb der Insolvenzrechte gestärkt und Abwanderungstendenzen von Unternehmen ins Ausland gestoppt werden. Insgesamt sollen die Antragstellungen des Schuldners in der Unternehmenskrise frühzeitiger erfolgen und somit eine nachhaltigere Wirtschaftspolitik betrieben werden. Der Reformbedarf wird als dringend eingeschätzt, sieht sich doch die Sanierungs- und Insolvenzverwaltungspraxis von 2011 bis 2014 mit einer Flut von Unternehmen konfrontiert, die tatsächlichen Sanierungsbedarf haben oder unmittelbar von einer Insolvenz bedroht sind. Die Folge ist, dass Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrere Milliarden Euro Forderungen abschreiben müssen. Ziel ist es, neben der Verringerung von Blockadepotentialen mehr Unternehmenssanierungen zu ermöglichen. Zudem sind die Rahmenbedingungen sanierungsfreundlicher zu gestalten, um den Fortbestand von sanierungsfähigen Unternehmen zu vereinfachen. Gläubiger und Schuldner als maßgebliche Beteiligte sollen verstärkt ins Verfahren involviert und die Planungssicherheit beim Verfahrensablauf für alle Parteien verbessert werden. Zudem will der Gesetzgeber die Entstigmatisierung der Insolvenz forcieren und erreichen, dass sie als eine Art unternehmensstrategische Option zur Überwindung der Krise und somit als Chance zu einem Neuanfang verstanden wird. Dieser Sinneswandel werde, so Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, letztlich zu der gewünschten neuen Insolvenzkultur beitragen.
Die Änderungen durch das ESUG sind als Zäsur im deutschen Insolvenzrecht eingestuft worden und überwiegend darauf ausgerichtet, die Komponenten der drohenden Zahlungsunfähigkeit, der Eigenverwaltung und des Insolvenzplanverfahrens zu kombinieren. Sie sind in folgende drei Teilbereiche zu unterteilen:
Zum ersten ist intendiert, dass Gläubiger frühzeitig ins Verfahren eingebunden und durch die Etablierung eines vorläufigen Gläubigerausschusses verstärkt in die Entscheidungsprozesse involviert werden.
Zum zweiten sollen die Veränderungen des ESUG im Insolvenzplanverfahren u. a.einen sogenannten debt to equity swap ermöglichen, bei dem Gläubigerforderungen in haftendes Kapital transformiert werden können.
Zum dritten betreffen die ESUG-Reformen den siebten Teil (Eigenverwaltung) der InsO. Hier wird in den
270ff. InsO die reformierte Eigenverwaltung und das sogenannte Schutzschirmverfahren (
270 b InsO) geregelt. Der siebte Teil mit seinen beiden Anreizinstrumenten zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung soll die Stellung des Schuldners im Vergleich zum bisherigen Recht stärken. Eine Intention des ESUG ist es, das Schattendasein der Eigenverwaltung zu beenden und diese zum Regelfall zu machen. Frind vertritt die Auffassung, dass in Zukunft das Verfahren in Eigenverwaltung, sofern ein Insolvenzantrag des Schuldners vorliegt, im Idealfall das normale Insolvenzverfahren sein wird. In dem neu eingeführten Schutzschirmverfahren gemäß
270 b InsO soll die Sanierung des insolventen Unternehmens vorbereitet werden. Es handelt sich um ein eigenständiges Sanierungsverfahren im Vorfeld der eigentlichen Insolvenz, d. h. vom Eröffnungsantrag bis zur Insolvenzeröffnung. Der Schuldner behält die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und ist befreit von klassischen insolvenz-rechtlichen Restriktionen. Nach anderer Meinung wird das Verfahren nicht als eigenständig angesehen, sondern als besondere Form des Eröffnungsverfahrens bzw. als eine Verbindung von den schon vor dem ESUG existenten Instrumenten des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung erachtet.
Das IDW begrüßt die Reformbemühungen der Bundesregierung, da die Nachwehen der letzten Weltwirtschaftskrise, trotz aktueller Stabilisierungstendenzen in der deutschen Wirtschaft, noch zu



