Description
(Text)
Das vorliegende Buch beschäftigt sich zunächst mit der Zielstellung und der Entstehung des BilMoG und des ED-SME. In einem weiteren Kapitel folgt ein Überblick über die Rechnungslegungsvorschriften. Darauf aufbauend werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Bilanzierung von ausgewählten Bilanzpositionen im Einzelabschluss nach dem RegE BilMoG und dem ED-SME vorgestellt. Kapitel fünf untersucht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Konzernabschluss nach dem RegE BilMoG und dem ED-SME. Kapitel sechs beschäftigt sich mit den Gemeinsamkeiten und Unterschieden besonderer Bilanzpositionen nach dem RegE BilMoG und dem ED-SME. Des Weiteren werden die Reformvorschläge gewürdigt und die im Schrifttum diskutierten Kritikpunkte untersucht und gegebenenfalls kommentiert. Auf eventuell offene Fragestellungen wird in den jeweiligen Kapiteln eingegangen. Abschließend wird die vorliegende Arbeit in einem Ergebnis zusammengefasst und ein Ausblick gegeben.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel 4.3, Finanzinstrumente:
4.3.1, Bilanzierung der Finanzinstrumente nach dem RegE BilMoG:
Nachfolgend soll die Bilanzierung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente und die Annäherung an den ED-SME näher erläutert werden.
Gemäß
253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E sind die zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Begriff des handelsrechtlichen Realisationsprinzips wird hierbei auf die realisierbaren Gewinne, welche nach dem RegE BilMoG erfolgswirksam vereinnahmt werden, ausgedehnt. Streng genommen wird das Realisations-prinzip, welches den Gewinnausweis an einen Umsatzakt bindet, außer Kraft gesetzt. Als Objektivierungskriterium ist ein aktiver Markt notwendig. Besteht kein aktiver Markt, so ist gemäß
255 Abs. 4 HGB-E ein allgemein anerkanntes Bewertungsverfahren anzuwenden. Falls sich kein beizulegender Wert ermitteln lässt, sind die Anschaffungs- oder Her-stellungskosten gemäß
253 Abs. 4 fortzuführen . Weiterhin ist die Klassifizierung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zum Zugangszeitpunkt vorzunehmen. Es handelt sich regelmäßig um zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente, wenn die Ab-sicht besteht, durch kurzfristige Preisschwankungen Gewinne zu erzielen oder wenn Finanzinstrumente zum Zwecke der Spekulation erworben werden. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung von schwebenden Geschäften wird, soweit Derivate betroffen sind, eingeschränkt und somit ein weiterer deutscher Bilanzierungsgrundsatz verletzt.
Gemäß
253 Abs.1 Satz 5 HGB-E ist der Betrag der zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesenen Finanzinstrumente bei jedem Bilanzposten mit einem Davon-Vermerk gesondert an-zugeben. Des Weiteren sind Anhangsangaben gemäß
285 Nr. 19 HGB-E zu beachten.
Auf die Sondervorschrift
340e HGB-E für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute wird in der vorliegenden Arbeit nicht eingegangen.
4.3.1.1, Bewertungseinheiten nach dem RegE BilMoG:
Der derzeit bestehende
254 HGB, welcherVorschriften zu steuerlichen Abschreibungen beinhaltet, wird in seinem Inhalt komplett gestrichen und durch den
254 HGB-E ersetzt. Die Neufassung des
254 HGB-E befasst sich nunmehr mit den Regelungen zu Bewertungseinheiten. Demnach können Bewertungseinheiten gebildet werden, wenn die Voraussetzungen des
254 Halbsatz 1 HGB-E vorliegen. Die Rechtsfolge einer Zusammenfassung zu einer Bewertungseinheit ist der Nichtausweis eines nicht realisierten Verlustes, dem in gleicher Höhe ein nicht realisierter Gewinn gegenüber steht. Im Anhang sind gemäß
285 Nr. 23 HGB-E bei Anwendung des
254 HGB-E anzugeben, welche Bewertungseinheiten gebildet wurden und inwieweit sie effektiv sind. Angaben können alternativ auch im Lagebericht getroffen werden.
Voraussetzung zur Bildung einer Bewertungseinheit ist die Effektivität des Sicherungsgeschäftes. Demnach müssen sich das Sicherungs- und das Grundgeschäft im Wesentlichen gegenläufig entwickeln. Von der Effektivität kann ausgegangen, wenn sich die Wirksamkeit der gebildeten Bewertungseinheit im vergangenen Geschäftsjahr zwischen 80 Prozent und 120 Prozent bewegt hat und sich im künftigen Geschäftsjahr ebenfalls innerhalb dieser Spannbreite bewegen wird . Der ineffektive Teil des Sicherungsgeschäftes unterliegt den allgemeinen Regeln, also bspw.
249 Abs. 1 HGB.
4.3.2, Bilanzierung der Finanzinstrumente nach dem ED-SME:
Bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten kann das Unternehmen gemäß ED-SME 11.1 zwischen der Anwendung des Abschnitts ED-SME 11 oder der vollumfänglichen Anwendung des IAS 39 wählen. Bei der Anwendung des IAS 39 ist ferner der IFRS 7 vollumfänglich zu beachten. Von der Darstellung der Anwendung des IAS 39 durch KMU wird in der vorliegenden Arbeit abgesehen.
Ein Finanzinstrument ist gemäß ED-SME 11.2 ein Vertrag, welcher gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichk



