Description
(Text)
Die neue selbstständige Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea SE) ist das Ergebnis einer über 30 jährigen Entwicklung, an deren Ende die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO) über das Statut der Europäischen Gesellschaft (auch: Europäische Aktiengesellschaft) stand.
Diese Arbeit bewertet die Chancen und Risiken der Europäischen Aktiengesellschaft aus rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht. Die Chancen und Risiken werden anhand von quantitativen und qualitativen Maßstäben beurteilt und bei der betriebswirtschaftlichen Bewertung müssen die rechtlichen Vor- und Nachteile der SE unterzogen werden, da ausschließlich juristische Aspekte unzureichend wären.
Die Bewertung erfolgt aus der Perspektive eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland, das über den Wechsel zur Rechtsform der SE zu entscheiden hat.
(Extract)
Textprobe:
Kapitel VI, STEUERLICHE BEHANDLUNG DER SE:
Die SE-VO und die deutschen Ausführungsgesetze (SEEG) enthalten keine Regelungen zur steuerlichen Behandlung einer SE.135 Es gelten die nationalen Vorschriften und das Gemeinschaftsrecht (SE-VO Erwägungsgründe Abs. 20). Das Schrifttum sieht darin einen erheblichen Mangel.136 Für eine SE sind unter steuerlichen Gesichtspunkten besonders relevant: Laufende Besteuerung, Gründung (hier: durch Verschmelzung), grenzüberschreitende Sitzverlegung und Auflösung. Für Auflösung und Liquidation gelten die nationalen Vorschriften (Art. 63 SE-VO,
52 SEAG).137
Das deutsche Steuerrecht knüpft am Sitz der Gesellschaft. Eine SE mit Sitz im Inland ist demzufolge unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtsform der SE nicht explizit im Körperschaftsteuergesetz berücksichtigt wird (
1 Abs. 1 Nr. 1).138 Die Europäische Gesellschaft ist laufend wie eine nationale Aktiengesellschaft zu besteuern (Art. 10 SE-VO,
3 SEAG). Ungeklärt ist indes die Frage, ob auch in Zukunft eine Verlustverrechnung zwischen inländischer SE und ausländischen Betriebsstätten möglich sein wird.139
Das deutsche Steuerrecht enthält keine Regelungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen und Sitzverlegungen. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass es nationalen Rechtsformen bisher nicht möglich gewesen war, diese neuen Möglichkeiten zu beanspruchen. Die beteiligten Unternehmen streben eine steuerneutrale Abwicklung dieser Vorgänge an.140 Eine Aufdeckung der stillen Reserven sollte vermieden werden. Nach h.M. ist eine Gründung durch Verschmelzung auf Gesellschaftsebene steuerneutral durchführbar. Dies gilt sowohl bei einer Zuzugs- (Umwandlungssteuerrecht) als auch Wegzugsverschmelzung (Fusions- Richtlinie141).142
Die steuerlichen Rechtsfolgen der Sitzverlegung einer SE ergeben sich aus allgemeinen Grundsätzen, in Ermangelung spezifischer Vorschriften in der Fusionsrichtlinie und im deutschen Steuerrecht.143 Es istzwischen einem Wegzug und einem Zuzug zu unterscheiden. Ein Zuzug löst auf Gesellschaftsebene keine Besteuerung aus.144 Anders sieht es im Fall eines Wegzugs der SE aus. Hier erfolgt eine Schlussbesteuerung der Gesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz (
12 Abs. 1). Diese Regelung steht im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit des EGV. Hier wird der deutsche Gesetzgeber nachbessern müssen.
VII, ZWISCHENFAZIT RECHT:
Der SE liegt kein geschlossenes europäisches Aktienrecht zugrunde. Die zahlreichen Verweise der SE-VO auf nationales Recht führen zu jeweils einer SE-Variante in jedem Mitgliedsstaat.145 Neben den Verweisen werden den nationalen Gesetzgebern zahlreiche Wahlmöglichkeiten zum Erlass weiterer Ausführungsgesetze eingeräumt. Die SE ist daher nur teilweise eine supranationale Gesellschaftsform.
Die strengen Gründungsvoraussetzungen (Mehrstaatenbezug, Mindestkapital) tragen zur Glaubwürdigkeit der Europäischen Gesellschaft bei. Die SE soll eine Bereicherung des europäischen Gesellschaftsrechts darstellen und nicht lediglich als Vehikel für obskure Geschäftsmodelle fungieren.
Der Ausschluss der GmbH von einer SE-Gründung durch Verschmelzung ist kritisch zu hinterfragen. Insbesondere in Deutschland, aber auch in den Niederlanden, repräsentieren die GmbHs einen gewichtigen Teil der Binnenmarkt-Wirtschaft.146 Eine vorherige Umwandlung in eine nationale AG würde Zeit- und Kostennachteile verursachen, die eine SE-Gründung unattraktiv erscheinen lassen könnten. Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten , könnte diesen negativen Effekt verstärken (nachfolgend: Verschmelzungsrichtlinie). Ihr Ziel ist es, Fusionen von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU zu erleichtern, unter anderem auch für Kleinunternehmen. Im Gegensatz zur SE-VO, erstreckt sich die Verschmelzungsrichtlinie auf