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Die vorliegende Arbeit untersucht, ob das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) auch heute noch kindeswohlorientierte Lösungen in Entführungsfällen gewährleisten kann.
Der Fokus liegt auf der Beantwortung der Frage, ob und wie die Wahrung der Kindesinteressen in Fällen sichergestellt werden kann, in denen keine Kindeswohlprüfung stattfindet.
Hierzu werden insbesondere thematisiert:
- die Grundlagen des HKÜ und dessen Ziele,
- die Vereinbarkeit des HKÜ mit anderen internationalen Übereinkommen,
- die Beteiligung des Kindes am HKÜ-Verfahren,
- die Rolle der Mediation und ihr Gewicht im HKÜ-Verfahren.
Das HKÜ wurde bereits 1980 mit der Zielsetzung verabschiedet, Kinder vor den Nachteilen widerrechtlichen Verbringens zu schützen. Internationale Kindesentführungen sind heute aktueller denn je. Korrespondierend zu der stetig wachsenden Zahl binationaler Ehen wächst auch die Zahl der Trennungen. Kinder geraten hierbei oft zwischen die Fronten. Die Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung des Kindes ist immens, wenn ein Elternteil das Kind ohne Einverständnis des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringt.
(Table of content)
InhaltEinleitung 3I. Das HKÜ 71. Ziele und Anwendungsbereich 7a) Die sofortige Rückgabe 9b) Beachtung des bestehenden Sorge- und Umgangsrechts 12c) Anwendungsbereich des Art. 38 HKÜ und Beitrittsmodalitäten 132. Voraussetzungen für den Rückführungsantrag 15a) Widerrechtliches Verbringen 15b) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts und seine Auslegungskriterien 18c) Einjahresfrist 21II. Einfluss und Beachtung des Kindeswohls auf das Rückführungsverfahre 221. Der Kindeswohlbegriff 22a) Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes 25b) Verhältnis zum Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und derMaßnahmen zum Schutz von Kindern 27c) Verhältnis zur nationalen Verfassung 29d) Verhältnis zur Brüssel IIa VO 332. Die Beteiligung des Kindes am HKÜ-Verfahren 35a) Die Kindesanhörung 36b) Bestellung eines Verfahrensbeistandes 403. Außergerichtliche Konfliktlösung: die Mediation 43III. Ausnahmeregelungen und Kindeswohl 471. Art. 13 Abs. 1 HKÜ: Kindeswohl 47a) Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ 47b) Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ 48c) Die "angemessenen Schutzvorkehrungen" nach Art. 11 Abs. 4 Brüssel IIa VO 542. Art. 13 Abs. 2 HKÜ: Kindeswille 57a) Alter und Reife des Kindes 57b) Parental Alienation Syndrom und kindliches Zeitempfinden 603. Art. 20 HKÜ: ordre public 65IV. Schlussfolgerungen 65Literaturverzeichnis 70Abkürzungsverzeichnis 74
(Author portrait)
Alessandra Pantani LL.M. (Berlin). Studium der Rechtswissenschaften (Bologna).Masterarbeit 2011: 'Die Frage des Kindeswohls im HKÜ-Verfahren'.