Description
(Text)
Befreit sich ein Gefangener aus staatlichem Gewahrsam, so hat er allein hierfür keine Strafe zu befürchten. Die einfache Gefangenenselbstbefreiung erweist sich infolge Nichterwähnung in
120 StGB in Deutschland als straflos. Zwar sind die Begründungsansätze hierfür zahlreich, dennoch handelt es sich bei dieser Werteentscheidung keinesfalls um ein Dogma, welches uneingeschränkt Platz greifen konnte und endgültig zu überzeugen vermag. Dies wird insbesondere dann offenbar, wendet man den Blick ab von den aktuellen deutschen Verhältnissen und fokussiert auf andere Rechtsordnungen. Die vorliegende Arbeit stellt die Gründe für die jetzige Gesetzeslage in Deutschland mitsamt tragenden Erwägungen dar, unterzieht diese einer kritischen Prüfung und versucht ein mögliches Szenario der Strafbarkeit zu analysieren und zu bewerten.
(Extract)
"Wendet man den Blick ab von den aktuellen deutschen Verhältnissen und fokussiert auf andere Rechtsordnungen, so wird offenbar, dass es sich bei der Straflosigkeit der Selbstbefreiung keinesfalls um ein Dogma handelt, welches uneingeschränkt Platz greifen und allenthalben zu überzeugen vermag. Auch auf deutschem Boden wurde die eigenmächtige Befreiung aus der staatlichen Umklammerung schon mit Strafe belegt, im nahen sowie fernen Ausland existiert eine Vielzahl von Regelungen, die einen anderen Weg gehen als das StGB. Spektakuläre Fluchtfälle und Justizskandale, die entsprechend medial aufbereitet große Beachtung fanden, befeuern wiederkehrende Diskussionen über mögliche rasche Konsequenzen. Dabei werden jene Debatten indes nicht durchgängig von Rationalität geprägt, sie spiegeln oftmals ein Bedürfnis nach mehr (gegebenenfalls nur vermeintlichem) Schutz wider, den man durch resolutere Regeln generieren zu können glaubt. Im Spannungsfeld von Sicherheit auf der einen und Freiheit auf der anderen Seite könnten sich auch die Selbstbefreiung und eine mögliche Strafbewehrung derselben neuen Überlegungen ausgesetzt sehen. (...)"



