Bilanzkonkurrenz bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung : Diplomarbeit (2016. 96 S. 210 mm)

個数:

Bilanzkonkurrenz bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung : Diplomarbeit (2016. 96 S. 210 mm)

  • 在庫がございません。海外の書籍取次会社を通じて出版社等からお取り寄せいたします。
    通常6~9週間ほどで発送の見込みですが、商品によってはさらに時間がかかることもございます。
    重要ご説明事項
    1. 納期遅延や、ご入手不能となる場合がございます。
    2. 複数冊ご注文の場合は、ご注文数量が揃ってからまとめて発送いたします。
    3. 美品のご指定は承りかねます。

    ●3Dセキュア導入とクレジットカードによるお支払いについて

  • 提携先の海外書籍取次会社に在庫がございます。通常3週間で発送いたします。
    重要ご説明事項
    1. 納期遅延や、ご入手不能となる場合が若干ございます。
    2. 複数冊ご注文の場合は、ご注文数量が揃ってからまとめて発送いたします。
    3. 美品のご指定は承りかねます。

    ●3Dセキュア導入とクレジットカードによるお支払いについて
  • 【入荷遅延について】
    世界情勢の影響により、海外からお取り寄せとなる洋書・洋古書の入荷が、表示している標準的な納期よりも遅延する場合がございます。
    おそれいりますが、あらかじめご了承くださいますようお願い申し上げます。
  • ◆画像の表紙や帯等は実物とは異なる場合があります。
  • ◆ウェブストアでの洋書販売価格は、弊社店舗等での販売価格とは異なります。
    また、洋書販売価格は、ご注文確定時点での日本円価格となります。
    ご注文確定後に、同じ洋書の販売価格が変動しても、それは反映されません。
  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783867461061

Description


(Text)
Diplomarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2.3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist das Problem der bilanziellen Zurechnung von Wirtschaftsgütern im allgemeinen und bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung im besonderen. Hierbei kann es zu einer Konkurrenzsituation kommen, wenn ein Wirtschaftsgut sowohl zum Eigenbetriebsvermögen (=Betriebsaufspaltung) als auch zum Sonderbetriebsvermögen (=Mitunternehmerschaft) hinzugerechnet werden kann.Um diese Frage zu erörtern, muß auf die Reichweite des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG abgestellt werden, da diese Vorschrift den Umfang der Einkünfte aus Gewerbebetrieb regelt. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören neben dem Gewinnanteil auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bekommt.Kommt 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Satz 1 Hs. 2 EStG nur subsidiär zur Anwendung, so wird der Bilanzierung im Eigenbetriebsvermögen Vorrang eingeräumt. Die Finanzverwaltung ging lange Zeit davon aus, daß 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz1 Hs. 2 EStG nur eine Qualifikationsnorm sei, die folglich nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Vergütungen nicht ohnehin als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind. Nach dieser Ansicht kommt 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG nur noch dann zur Anwendung, wenn die Leistung aus einem nicht gewerblichen Betriebsvermögen erfolgt.Dieser Qualifikationsnorm ist die Zurechnungsnorm gegenüberzustellen. Wird dieser Vorrang eingeräumt, so kommt 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG selbst dann zur Anwendung, wenn sich das Wirtschaftsgut schon im eigenen Betriebsvermögen befindet. Diese Sichtweise kann im allgemeinen als die ständige Rechtsprechung des BFH bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern angesehen werden.Diese gefestigte Rechtsprechung des BFH ist aber durch die Urteile zu den Schwesterpersonengesellschaften etwas aufgeweicht und führt bei dem neuen BFH-Urteil vom 23.4.1996 zu einem generellen Wandel bei der Anwendung des Sonderbetriebsvermögens. Mit dieser Entscheidung hat der BFH die bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis Mitunternehmerschaft und mitunternehmerische Betriebsaufspaltung geändert. Galt bisher der Grundsatz des Vorrangs des Sonderbetriebsvermögens i.S.d. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG vor den Grundsätzen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, so ist diese Aussage nun in ihr Gegenteil verkehrt.

最近チェックした商品