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Der organisierte Sport braucht Kontroll- und Entscheidungsinstanzen, die eine schnelle und kompetente Streitbeilegung erm glichen. Die Sportgerichtsbarkeit der Verb nde garantiert diesen effizienten Rechtsschutz und hat dabei zwangsweise Ber hrungspunkte mit der Schiedsgerichtsbarkeit sowie der staatlichen Justiz. Sportverb nde sto en aber dort an ihre Grenzen, wo kriminelles Verhalten nur mit den Mitteln der staatlichen Strafverfolgung nachgewiesen und sanktioniert werden kann, so beispielsweise bei Manipulationen im Zusammenhang mit dem sich rasant entwickelnden Sportwettenmarkt. Andererseits kann wiederum eine einheitliche internationale Rechtsprechung z. B. bei Dopingvergehen wohl nur der Sport selbst mit seinen Verbands- und Schiedsgerichten garantieren. Die Schwierigkeit der Abgrenzung zeigt sich sp testens dann, wenn der einzelne Sportler sein Recht letztlich doch vor den staatlichen Gerichten sucht, weil nur diese seiner Auffassung nach in der Lage sind, Entscheidungen auf Grundlage eines fairen Verfahrens zu treffen. Dieses tats chlich oder auch nur vermeintlich bestehende Konkurrenzverh ltnis ist Gegenstand der Beitr ge des Tagungsbandes.



