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Description
(Short description)
80 Jahre nach Erscheinen der Erstauflage war 2012 die Zweitauflage der Geschichte der deutschen Staatsanwaltschaft erschienen, die der dienstälteste deutsche Generalstaatsanwalt fortgeschrieben und um Reformvorschläge ergänzt hatte. Der Verfasser der Erstauflage, damals Referendar am Kammergericht Berlin, emigrierte vor nationalsozialistischer Verfolgung in die USA, wo er 1984 verstarb. Für die nun erschienene dritte Auflage ist der gesamte Text durchgesehen, ergänzt und aktualisiert worden.
(Text)
Im Jahr 1932 ver ffentlichte der Kammergerichtsreferendar Dr. Ernst Carsten Die Geschichte der Staatsanwaltschaft in Deutschland bis zu Gegenwart , die zu einem Standardwerk geworden ist. Vor der Verfolgung durch die Nationalsozialisten wegen seiner j dischen Abstammung emigrierte der Autor 1936 aus Deutschland; er verstarb 1984 in den USA, wo er nach dem Krieg bis 1973 im Justizministerium gearbeitet hatte. Der dienst lteste deutsche Generalstaatsanwalt hatte den Text der Erstauflage berarbeitet, bis in das Jahr 2012 hinein fortgeschrieben und Ende des Jahres die Zweitauflage publiziert. F r die nun vorliegende dritte Auflage ist der gesamte Text durchgesehen, erg nzt und aktualisiert worden. Dem Leser werden die Umst nde der Errichtung der deutschen Staatsanwaltschaft im 19. Jahrhundert, ihre weitere Entwicklung und der damit einhergehende Streit ber ihre Stellung im Staatsgef ge und ihre Funktion im Strafverfahren vermittelt. Es wird deutlich, dass ihr Anspruch, im Strafverfahren objektiv und unparteiisch zu agieren, sich nicht mit ihrer Weisungsabh ngigkeit vom Justizminister und damit von der politische Interessen verfolgenden Regierung vertr gt. Der R ckblick wird somit zum Beweismittel f r die auch auf europ ischer Ebene erhobene Forderung, das seit 1879 in den Grundz gen unver nderte Amtsrecht der deutschen Staatsanw lte zu reformieren und dabei insbesondere die Weisungsgebundenheit der deutschen Staatsanwaltschaft zu beseitigen, deren Kontrolle k nftig allein den Gerichten obliegen sollte. Damit w re in Deutschland nicht nur die Rechtsprechung, sondern wie bereits in anderen Staaten der EU die Strafrechtspflege von der Regierung unabh ngig, was einen Gewinn f r unseren Rechtsstaat bedeuten w rde.



