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Description
(Text)
Trotz der bald 100-j hrigen Geschichte des sogenannten Tendenzschutzes im deutschen Arbeitsrecht sind bislang weder Anwendungsbereich noch Intensit t des Tendenzschutzes abschlie end gekl rt. Am Beispiel von parteinahen Stiftungen wird der Anwendungsbereich von Tendenzschutz im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht konkretisiert und ergr ndet, inwiefern die Intensit t des Tendenzschutzes zwischen den einzelnen in 118 Abs. 1 BetrVG genannten geistig-ideellen Zwecksetzungen je nach Grundrechtsbezug variiert. Im Ergebnis wird vorgeschlagen, sprachlich zwischen Tendenzunternehmen ersten und zweiten Ranges zu unterscheiden, da Unternehmen mit karitativer, erzieherischer oder politischer Zwecksetzung grunds tzlich geringeren Tendentschutz genie en als Untenehmen mit anderen in 118 Abs. 1 BetrVG genannten Zwecken.



