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Description
(Text)
Als sich der Gesetzgeber anschickte, ein einheitliches Zivil- und Strafproze recht f r das gesamte Deutsche Reich zu schaffen, fand er die Lehre vom Verfahren mit Sachverst ndigen als buntes Konglomerat juristischer Meinungsst nde vor. Die Sachverst ndigen selbst blieben bei der Kodifikation der neuen Proze ordnungen weitgehend ausgeschlossen. Erst nach Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze entwickelte sich allm hlich ein interdisziplin res Zusammenwirken auf rechtspolitischem und -dogmatischem Gebiet. In der Zeit des Nationalsozialismus fand von politischer Seite eine formale Neubewertung des Sachverst ndigen als sogenannte Rechtswahrer neben dem Juristen statt.Die Studie zeichnet die Entwicklung von 1871 bis 1945 nach.



