Centros Überseering Inspire Art und das deutsche internationale Gesellschaftsrecht : Unter besonderer Berücksichtigung der Abwehrmechanismen des deutschen internationalen Privatrechts (2004. 80 S. 210 mm)

個数:

Centros Überseering Inspire Art und das deutsche internationale Gesellschaftsrecht : Unter besonderer Berücksichtigung der Abwehrmechanismen des deutschen internationalen Privatrechts (2004. 80 S. 210 mm)

  • 在庫がございません。海外の書籍取次会社を通じて出版社等からお取り寄せいたします。
    通常6~9週間ほどで発送の見込みですが、商品によってはさらに時間がかかることもございます。
    重要ご説明事項
    1. 納期遅延や、ご入手不能となる場合がございます。
    2. 複数冊ご注文の場合は、ご注文数量が揃ってからまとめて発送いたします。
    3. 美品のご指定は承りかねます。

    ●3Dセキュア導入とクレジットカードによるお支払いについて

  • 提携先の海外書籍取次会社に在庫がございます。通常3週間で発送いたします。
    重要ご説明事項
    1. 納期遅延や、ご入手不能となる場合が若干ございます。
    2. 複数冊ご注文の場合は、ご注文数量が揃ってからまとめて発送いたします。
    3. 美品のご指定は承りかねます。

    ●3Dセキュア導入とクレジットカードによるお支払いについて
  • 【入荷遅延について】
    世界情勢の影響により、海外からお取り寄せとなる洋書・洋古書の入荷が、表示している標準的な納期よりも遅延する場合がございます。
    おそれいりますが、あらかじめご了承くださいますようお願い申し上げます。
  • ◆画像の表紙や帯等は実物とは異なる場合があります。
  • ◆ウェブストアでの洋書販売価格は、弊社店舗等での販売価格とは異なります。
    また、洋書販売価格は、ご注文確定時点での日本円価格となります。
    ご注文確定後に、同じ洋書の販売価格が変動しても、それは反映されません。
  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783838684253

Description


(Text)
Magisterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,5, Ludwig-Maximilians-Universität München (IPR - Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht also das hiesige Kollisionsrecht des Gesellschaftsrechts erfährt derzeit eine tiefgreifende Wandlung. In der hier vorliegenden Darstellung sollen Ursachen und Folgen dieser Entwicklung aufgezeigt werden. Besonderes Gewicht liegt auf der fortschreitenden Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten des EG, die themengebende Überseering-Entscheidung muss im Zusammenhang zu vorrangegangenen sowie nun auch nachfolgenden Entscheidungen gesehen werden. Die nähere Betrachtung der Urteile verdeutlicht, dass die Entscheidungen nicht so eindeutig sind wie vielmals dargestellt, sondern durchaus kritischer Würdigung und Auslegung offen sind. Letztlich soll aufgezeigt werden, dass die Entscheidungen im Spannungsverhältnis grundverschiedener gesellschaftsrechtlicher Sicherungskonzeptionen fielen und trotz aller Deutungsmöglichkeiten die wesentlichen Grundzügen zukünftiger Rechtssetzung in der Gemeinschaft vorgeben.
Das deutsche internationale Privatrecht unterliegt als nationales Recht den Bindungen des Europarechts. Insofern bemisst sich das Kollisionsrecht anhand der Grundfreiheiten des EG, im Bereich des Gesellschaftsrechts anhand Artt 43, 48 EG. Sie verbieten im Fall des Zuzugs ausländischer Gesellschaften diesen die Rechtsfähigkeit zu versagen. Dadurch wird die Anwendung der in Deutschland bis dato praktizierten Sitztheorie für diesen Fall unzulässig. Auch wenn sich die hier behandelten Entscheidungen des EuGH auf die Rechtsfolgen der Anwendung der Theorie im Zuzugsfall beschränken und insofern also keinen unmittelbaren kollisionsrechtlichen Charakter haben, sollte die Sitztheorie schon aus Gründen der Praktibilität insgesamt nicht mehr angewandt werden. Die Sitztheorie diente dem Schutz des inländischen Rechtsverkehrs. Da die wesentlichen Schutzmechanismen gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren sind, fallen diese Institute aus.
Es darf aber nicht vergessen werden, dass auch die ausländischen Rechtsordnungen der europäischen Wertegemeinschaft die wesentlichen Angstfälle regeln und darüber hinaus nationales Delikts und Insolvenzrecht anwendbar bleibt. Weist das fremde Gesellschaftsrecht dennoch Schutzlücken auf, so kommt in äußerst begrenzten Einzelfällen die Anwendung deutschen Rechts im Wege der Sonderanknüpfung in Betracht. Diese muss jedoch wiederum europarechtlich gerechtfertigt sein (sog. Vier-Punkte-Test).
Der EuGH setzt sich in den hier besprochenen Entscheidungen leider zu wenig damit auseinander, dass in den europäischen Mitgliedsstaaten zwar im Ergebnis ein durchaus vergleichbares Schutzniveau besteht, dieses jedoch - vor allem im Vergleich mit dem britischen Recht - höchst unterschiedlich konzeptioniert ist, nämlich dort durch eine strenge staatliche Aufsicht und wenig strenge Gründungsregeln. Auf das Herausbrechen eines Teiles seines Schutzsystems hier vor allem der deutschen Regeln über das Mindestkapital - kann der Zuzugsstaat eigentlich nur reagieren, indem er das fremde Recht gleichsam vollumfänglich kopiert. Da beide Systeme aufgrund der unterschiedlichen Ansätze nicht kompatibel sind und das Territorialprinzip die Anwendung fremden Rechts verhindert, entsteht im Inland bei Anwendung eines Teiles dieses fremden Rechts bezüglich des Schutzniveaus eine Situation, die mit der des Normenmangels vergleichbar ist. Mit diesem Problem lässt der EuGH die betroffenen Staaten gleichsam alleine.
Dennoch kann man den besprochenen Entscheidungen im Ergebnis zustimmen, da der Schutz vor sogenannten Billig -GmbHs keine absolute Mobilitätsschranke begründen darf und die aufgezeigten Probleme lösbar sind. Diese Lösung sollte letztlich auf europäischer Ebene gefunden werde...

最近チェックした商品