Gesellschafterfremdfinanzierung : Folgen aus dem EuGH-Urteil vom 12.12.2002 zu 8a KStG (2004. 96 S. 210 mm)

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Gesellschafterfremdfinanzierung : Folgen aus dem EuGH-Urteil vom 12.12.2002 zu 8a KStG (2004. 96 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783838678733

Description


(Text)
Masterarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, SRH Hochschule Calw (Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Ausarbeitung beschäftigt sich mit der seit geraumer Zeit virulenten Neufassung des
8a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung.
Das Ziel der Arbeit ist darin zu sehen, einen Überblick über den
8a KStG seit der Entstehung der Norm zu erhalten und die Problembereiche der durch Gesetz vom 22.12.2003 geänderten Vorschrift im Kontext zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen darzustellen. Da es bis zur endgültigen Verabschiedung der Änderungen im Gesetzgebungsverfahren unklar war, in welcher Form die Vorschrift Bestand haben wird, war der Arbeitsumfang bezüglich der einzuarbeitenden Inhalte bis dato schwer einzuschätzen. An Aktualität ist dieser Themenbereich dafür kaum zu übertreffen.
Um ein gewisses Grundverständnis zu erhalten, wird im ersten Teil der Ausarbeitung sowohl auf die Wirkungsweise als auch auf die Geschichte des
8a KStG eingegangen. Der Schwerpunkt der Ausarbeitung liegt naheliegender Weise auf der Darstellung sowie den Auswirkungen der Neuregelung insbesondere bei rein inländischen Konzerngestaltungen und zeigt gesetzgeberische Unschärfen und Mängel auf. Daneben sollen aber auch verbliebene Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
Flankierend dazu wird die Ausdehnung des personellen Anwendungsbereichs der Vorschrift hinsichtlich europarechtlicher Fragen kritisch untersucht. Ein Blick über den nationalen Tellerrand zeigt des weiteren die Notwendigkeit einer harmonisierten und steuersystematisch zu vertretenden Neuregelung auf. Trotz des Umfangs von insgesamt über 60 Seiten wird die Ausarbeitung dem Thema der Gesellschafterfremdfinanzierung nicht vollumfänglich gerecht, verschiedene Problembereiche konnten aufgrund der Restriktionen bezüglich der Seitenzahl nicht oder nicht in adäquatem Umfang angesprochen werden.
Anteilseigner haben zivilrechtlichgesehen Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Finanzierungsstruktur ihrer Gesellschaft, solange die Kapitalerhaltungs- bzw. Kapitalausstattungsregeln beachtet werden. Auch die Betriebswirtschaftslehre gibt keine universell gültigen Regelungen hinsichtlich einer optimalen Finanzierungsstruktur an die Hand, da neben den reinen Kapitalkosten welche zwischen Eigen- und Fremdkapital regelmäßig differieren auch weitere entscheidungsrelevante Faktoren wie Einflussmöglichkeiten und Haftungsrisiken zu beachten sind.
Seitens des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft kann der Kapitalbedarf des Unternehmens entweder über die Zuführung von Eigen- oder von Fremdkapital erfolgen. Der Gesellschafter kann als Ausgangspunkt der Steueroptimierung - damit auch entscheiden, ob Gewinne bei der Gesellschaft oder bei ihm als Anteilseigner besteuert werden. Im Falle einer Fremdkapitalfinanzierung können die anfallenden Zinsen bei der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd berücksichtigt werden, die Besteuerung der Zinsen wird bei dieser Finanzierungsgestaltung also letztendlich von der Gesellschaft auf den Anteilseigner übertragen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann sich der ausländische Gesellschafter dies zu Nutze machen und die Zinsen - und damit auch ein Teil des Gewinns - in ein Land mit niedrigerer Besteuerung verlagern, indem er der inländischen Kapitalgesellschaft ( Inbound-Investments ) in zunehmendem Maße Fremdkapital anstatt Eigenkapital zur Verfügung stellt und damit die steuerlich belasteten Vergütungen auf diese Weise in steuerlich unbelastete Fremdkapitalvergütungen umqualifiziert.
Diese Gewinnverlagerung und die damit zusammenhängende Absaugung des Steuersubstrats beabsichtigt der Gesetzgeber durch die Regelungen des
8a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung zu verhindern oder zumindest einzuschränken.
Dahingehend bedient sich der Gesetzgeber der im ...