Enforcement von IAS : Eine vergleichende Analyse unterschiedlicher Lösungsansätze (2003. 68 S. 210 mm)

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Enforcement von IAS : Eine vergleichende Analyse unterschiedlicher Lösungsansätze (2003. 68 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783838662558

Description


(Text)
Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Ruhr-Universität Bochum (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Weltweite Globalisierungsbestrebungen haben in den letzten Jahren vermehrt zu Fusionen und Konzernbildung geführt. Diese Konzerne sind meist supranational tätig und nehmen internationale Produkt- und Kapitalmärkte in Anspruch. Dies wirft Fragen bzgl. der zugrundeliegenden Rechnungslegungsgrundsätze auf.
Die Vormachtstellung des US-Kapitalmarkts bringt diese Konzerne immer mehr dazu, Kapital an der New York Stock Exchange zu beschaffen. Die dortige Securities and Exchange Commission (SEC) fordert für solche Unternehmen eine Rechnungslegung nach US-GAAP oder zumindest eine Überleitungsrechnung. Die EU-Kommission strebt ihrerseits die Harmonisierung des IAS-Rechnungslegungssystems an. In Europa soll durch die Verpflichtung kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen zu einer Konzernrechnungslegung nach IAS eine verbesserte Informationsvermittlung durch vergleichbar gemachte Berichtsinstrumente erreicht werden. Die EU passt sich so internationalen Erwartungen an, um den europäischen Kapitalmarkt für in- und ausländische Anleger und Unternehmen attraktiver zu gestalten. Für europäische Konzerne, die an den US-amerikanischen Kapitalmarkt zwecks Kapitalbeschaffung herantreten wollen, bedeuten diese Bestrebungen die Pflicht zur Aufstellung einer dualen Rechnungslegung nach US-GAAP und IAS. Dies birgt Kostenprobleme und führt zu Irritationen bei Anlegern. Die EU-Kommission unterstützt daher die Anerkennung der IAS, die u.a. die IOSCO ihren Mitgliedern, darunter die SEC, empfohlen hat. Von der SEC wird diesbezüglich eine strengere Durchsetzung (engl.: enforcement) der IAS gefordert.
Die Aufstellung von Regeln erfordert eine Anerkennung derselben durch die Öffentlichkeit durch eine Implementierung in Gewohnheitsrecht oder die Rechtskraftverleihung einer staatlichen Instanz. Trotz dieser Anerkennung müssen Regeln und Normen vom Gesetzgeber durchgesetzt werden, um deren ordnungsgemäße Anwendung, und somit die Funktionalität eines Regelwerks in seiner Gesamtheit sicherzustellen. Erst dadurch wird ein funktionierendes Gesellschaftsleben ermöglicht. Ebenso erfordert die Einführung eines Rechnungslegungssystems eine Anerkennung durch die Kapitalmarktteilnehmer. Ein Enforcement dieser Rechnungslegungsgrundsätze soll die ordnungsgemäße Anwendung und somit die Funktionalität der Kapitalmärkte gewährleisten.
Die Einrichtung von Enforcement-Instanzen ist in der Geschichte immer dann diskutiert worden, wenn es zu Unternehmensschieflagen und negativen Kapitalmarktreaktionen gekommen ist, die zu Kritik an bestehenden Normen und Zweifel an der Funktionalität der Kapitalmärkte geführt haben. Speziell in Deutschland haben Unternehmenskonkurse und Arbeitsplatzverluste, Kursverluste der Volksaktie der Deutschen Telekom oder am Börsensegment des Neuen Marktes, und die daraus resultierende öffentliche Kritik, eine Diskussion über die Einrichtung einer Enforcement-Instanz ausgelöst. Das Aufschieben von Börsengängen aufgrund des schlechten Marktumfeldes ist ein klares Zeichen dafür, dass das Anlegervertrauen gegenüber dem Kapitalmarkt beschädigt und somit dessen Attraktivität für die Kapitalbeschaffung von Unternehmen beeinträchtigt ist.
Mit der Einrichtung einer Enforcement-Instanz könnte das allgemeine Marktumfeld demgegenüber verbessert werden. Das würde dazu führen, dass wieder mehr Unternehmen an die Börsen herantreten. Endziel sollte die Vermeidung adverser Selektion, die Verbesserung des Kapitalmarktumfeldes und der Schutz der Anleger sein. Bei der Einrichtung einer Enforcement-Instanz sollte daher vorrangig auf Anlegerinteressen geachtet werden, wobei zu erwägen wäre, ob und inwieweit Unternehmen ein Interesse an der Durchsetzung eines Rechnungslegung...

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