Description
(Short description)
Die Kritik an einem vermeintlich grenzenlos ausufernden Präventionsstrafrecht ist, wie der Verfasser vor dem Hintergrund einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Analyse zeigt, nicht berechtigt. Im Gegensatz zum klassischen Schuldvergeltungsstrafrecht entspricht eine solche Konzeption den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die zugleich die erforderliche rechtsstaatliche Limitierung garantieren.
(Text)
Ein am Strafzweck der Pr vention ausgerichtetes Strafrecht f hrt entgegen der oft ge u erten Bef rchtung nicht automatisch zu mehr Verboten und harter Bestrafung. Die erforderliche rechtsstaatliche Begrenzung leistet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verh ltnism igkeit. Wie der Verfasser zeigt, erweist sich dieser gegen ber dem klassischen Schuldprinzip sogar als strengerer Ma stab, wenn man ihn konsequent anwendet und zugleich die empirischen Forschungsergebnisse zu den pr ventiven Wirkungen des Strafrechts ber cksichtigt. Der verfassungsrechtlich nicht zul ssige R ckgriff auf den Strafzweck des Schuldausgleichs wird in diesem Konzept, das ausf hrlich erl utert wird, vermieden. Es tr gt damit zur Rationalisierung und Humanisierung des Strafrechts bei.