Die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren : Verfahrensrechtliche Erwägungen zu einer materiellrechtlichen Einrede (Kieler Rechtswissenschaftliche Abhandlungen (NF) 65) (2012. 303 S. 227.0 mm)

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Die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren : Verfahrensrechtliche Erwägungen zu einer materiellrechtlichen Einrede (Kieler Rechtswissenschaftliche Abhandlungen (NF) 65) (2012. 303 S. 227.0 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783832971410

Description


(Short description)
Die allgemein gefassten materiellrechtlichen Bestimmungen in den Paragraphen 204, 213 BGB berücksichtigen die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Insolvenzordnung nicht, weil sie auf den Regelfall des Zwei-Parteien-Prozesses zugeschnitten sind. Die Autorin unterzieht diese Regelungen daher einer kritischen Analyse aus dem Blickwinkel des Insolvenzrechts.
(Text)
Seit der Schuldrechtsreform von 2001 unterbricht die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren die Verj hrung nicht mehr, sondern hemmt sie. Dar ber hinaus soll die neue Regelung in 213 BGB die Hemmungswirkung verst rken, indem sie auf Anspr che, die aus demselben Grunde wahlweise neben oder anstelle des Anspruchs gegeben sind, erstreckt wird. Nach 204 Abs. 2 BGB endet die Verj hrungshemmung, wenn das Verfahren beendet ist oder Stillstand eintritt. Diese ganz allgemein gefassten materiellrechtlichen Bestimmungen passen schlecht zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Insolvenzrechts. Der Gesetzgeber ging offensichtlich bei der Neuschaffung dieser Regelungen von dem Regelfall des Zwei-Parteien-Prozesses aus. Im Insolvenzverfahren stehen sich Gl ubiger und Schuldner jedoch gerade nicht mehr als Anspruchssteller und Anspruchsgegner gegen ber. Die Autorin kommt dem damit verbundenen Pr zisierungs- und Auslegungsbedarf nach und untersucht, ob 204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1, Abs. 2, 213 BGB die insolvenzrechtlichen Verfahrensvorschriften angemessen ber cksichtigen. Aufgrund der Divergenzen zum Zivilprozess vertritt die Autorin u.a. eine teleologische Reduktion des 213 BGB.

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