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Description
(Short description)
Angesichts der immensen Bedeutung sozialrechtlicher Leistungserbringungen kommt der Klärung der Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß die Sozialleistungsträger an das europäisch geprägte Kartellvergaberecht gebunden sind, erhebliche Relevanz zu. Der Autor führt den Nachweis, dass das Kartellvergaberecht keine Anwendung auf Sozialleistungsträger findet.
Das Werk nimmt eine Gesamtbetrachtung der Leistungserbringung durch Dritte im Sozialrecht vor und zeigt auf, dass Sozialleistungsträger als "öffentliche Auftraggeber" i.S.d. Par. 98 GWB und alle potentiellen sozialrechtlichen Leistungserbringer als "Unternehmen" i.S.d. Par. 99 Abs. 1 GWB anzusehen sind, dass (koordinationsrechtliche) öffentlich-rechtliche Verträge und Verwaltungsakte gleichermaßen dem Vertragsbegriff des Par. 99 Abs. 1 GWB unterfallen und dass auch eine Beschaffungstätigkeit der Träger vorliegt. Der Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts ist letztlich mangels Entgeltlichkeit der Beschaffungsverträge nicht eröffnet, wobei die Entgeltlichkeit nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden kann, dass in den Verträgen zwischen Sozialleistungsträgern und Sozialleistungserbringern Konzessionsverträge zu sehen seien.
(Text)
Angesichts der immensen Bedeutung sozialrechtlicher Leistungserbringungen kommt der Kl rung der Frage, ob und ggf. in welchem Ausma die Sozialleistungstr ger an das europ isch gepr gte Kartellvergaberecht gebunden sind, erhebliche Relevanz zu. Der Autor f hrt den Nachweis, dass das Kartellvergaberecht keine Anwendung auf Sozialleistungstr ger findet.Das Werk nimmt eine Gesamtbetrachtung der Leistungserbringung durch Dritte im Sozialrecht vor und zeigt auf, dass Sozialleistungstr ger als ffentliche Auftraggeber i.S.d. 98 GWB und alle potentiellen sozialrechtlichen Leistungserbringer als Unternehmen i.S.d. 99 Abs. 1 GWB anzusehen sind, dass (koordinationsrechtliche) ffentlich-rechtliche Vertr ge und Verwaltungsakte gleicherma en dem Vertragsbegriff des 99 Abs. 1 GWB unterfallen und dass auch eine Beschaffungst tigkeit der Tr ger vorliegt. Der Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts ist letztlich mangels Entgeltlichkeit der Beschaffungsvertr ge nicht er ffnet, wobei die Entgeltlichkeit nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden kann, dass in den Vertr gen zwischen Sozialleistungstr gern und Sozialleistungserbringern Konzessionsvertr ge zu sehen seien.