Description
(Short description)
Die Gewährung vertraglich nicht vorgesehener Zusatzvergütungen an den Vorstand einer Aktiengesellschaft wird als zulässige Ermessensausübung des Aufsichtsrats ebenso wie als Verschwendung fremder Gesellschaftsmittel qualifiziert. Die Vorgaben des Par. 87 AktG sind dabei so unbestimmt wie der zu diesem bei Vergütungsentscheidungen akzessorische Straftatbestand des Par. 266 StGB.
Der Verfasser untersucht die aktienrechtlichen Voraussetzungen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung ermöglichen und setzt sich mit der Frage auseinander, ob Par. 266 StGB im Rahmen unternehmerischer Entscheidungsprozesse einer ungeschriebenen Tatbestandseinschränkung in Form der gravierenden Pflichtverletzung bedarf.
(Text)
Die Gewährung vertraglich nicht vorgesehener Zusatzvergütungen an den Vorstand einer Aktiengesellschaft wird als zulässige Ermessensausübung des Aufsichtsrats ebenso wie als Verschwendung fremder Gesellschaftsmittel qualifiziert. Die Vorgaben des
87 AktG sind dabei so unbestimmt wie der zu diesem bei Vergütungsentscheidungen akzessorische Straftatbestand des
266 StGB.
Der Verfasser untersucht die aktienrechtlichen Voraussetzungen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung ermöglichen und setzt sich mit der Frage auseinander, ob
266 StGB im Rahmen unternehmerischer Entscheidungsprozesse einer ungeschriebenen Tatbestandseinschränkung in Form der gravierenden Pflichtverletzung bedarf.