Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen i.S.v. 266a Abs. 1 StGB während der materiellen Insolvenz der GmbH (Schriftenreihe zum deutschen, europäischen und internationalen Wirtschaftsstrafrecht Bd.8) (2009. 210 S.)

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Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen i.S.v. 266a Abs. 1 StGB während der materiellen Insolvenz der GmbH (Schriftenreihe zum deutschen, europäischen und internationalen Wirtschaftsstrafrecht Bd.8) (2009. 210 S.)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783832939915

Description


(Short description)
Die Untersuchung geht der Frage nach, ob der Geschäftsführer einer GmbH auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz verpflichtet bleibt, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Der Verfasser zeigt in seiner Arbeit, dass Par. 266a Abs. 1 StGB akzessorisch auszulegen ist, so dass das Zahlungsverbot des Par. 64 GmbHG Par. 266a Abs. 1 StGB begrenzt.
(Text)
Seit Langem beschäftigt die Wissenschaft und Rechtsprechung die Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz verpflichtet bleibt, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Das Konfliktpotential bietet hier die Rechtsordnung selbst, die mit
266a Abs. 1 StGB und
64 Abs. 2 GmbHG in der Unternehmenskrise scheinbar zwei genau gegenläufige Normbefehle aufstellt. Der Autor zeigt, dass der Normwiderspruch mit Hilfe eines akzessorischen Ansatzes zu lösen ist, indem er zunächst abstrakt ermittelt, wann das Strafrecht akzessorisch zu anderen Teilrechtsordnungen regelt, um sodann die Akzessorietät von
266a Abs. 1 StGB nachzuweisen. Dabei erfolgt eine intensive Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung der Rechtsprechung und Teilen der Wissenschaft, und auch der seit dem 1.1.2008 geltende
28e Abs. 1 S. 1 SGB IV n.F. löst den Konflikt nicht zugunsten des Strafrechts. Zusammenfassend wird dargelegt, wie mit Normkonflikten zwischen dem Strafrecht und der übrigen Rechtsordnung umzugehen ist. Deshalb lassen sich die gewonnenen Ergebnisse auch auf gleichartige Normkonflikte beziehen.

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