Description
(Text)
Die Autoren untersuchen die Straflosigkeit der "Selbstgeldwäsche" in Deutschland. Von Selbstgeldwäsche spricht man, wenn jemand die Erträge aus seiner eigenen Vortat verbirgt, ihre Herkunft verschleiert oder eine sonstige Geldwäschehandlung daran vornimmt. Er wäscht sozusagen selbst, ohne Unterstützung durch weitere Personen. Bislang ist die Selbstgeldwäsche nach 261 Abs. 9 Satz 2 StGB straflos. Allerdings gibt es Überlegungen - angestoßen durch die Financial Actions Task Force -, in Deutschland die Selbstgeldwäsche unter Strafe zu stellen. Die Autoren analysieren daher, ob das deutsche Recht diese Straflosigkeit erfordert oder die Bestrafung der Selbstgeldwäsche anordnen könnte. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die Selbstgeldwäsche straflos bleiben muss. Alle Überlegungen zu den Regelungszielen und denkbaren Rechtsgütern der Geldwäsche laufen darauf hinaus, dass die Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche aus dogmatischen und verfassungsrechtlichen Prinzipien, die zu den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zu zählen sind, notwendig ist.
(Author portrait)
Univ.-Prof. Dr. Christian Schröder hat einen Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Er war zuvor in der Strafrechtspraxis tätig (zuletzt am Kammergericht in Berlin) und beschäftigt sich mit praxisrelevanten Fragen des Wirtschaftsstrafrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge.