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Das Erbrecht stellt an die Wirksamkeit der letztwilligen Verf gung zahlreiche Voraussetzungen. Unter anderem erfordert der Grundsatz der materiellen H chstpers nlichkeit eine eigene Willensentscheidung des Erblassers, und der Wortlaut des 2065 Abs. 2 BGB formuliert in scheinbar eindeutiger Weise: Der Erblasser kann die Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen berlassen . W hrend die allgemeine Meinung zun chst die Auffassung vertrat, dass ein Dritter nie Hilfsperson sein k nne und seinem Willen unter keinen Umst nden irgendeine Bedeutung zuzubilligen sei, so wurde dieser Standpunkt sp ter von dem Reichsgericht relativiert: Unter bestimmten Voraussetzungen sollte eine Dritterbenbestimmung m glich sein. Der Bundesgerichtshof schuf eine neuartige Terminologie und gestand dem Dritten eine Bezeichnung des Erben zu. Georg Wilhelm Klein verfolgt das Anliegen, die Ausgestaltung des Grundsatzes der materiellen H chstpers nlichkeit in der heutigen Zeit durch eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik am Fall des fr hzeitigen Unternehmertestamentes zu entwickeln und dadurch einen Beitrag zur (Weiter-)Entwicklung des Grundsatzes der materiellen H chstpers nlichkeit zu leisten. Hierbei wird der Frage nachgegangen, wie weit der in 2065 Abs. 2 BGB normierte Grundsatz wie es die Protokolle formulierten tats chlich tr gt und wie der Anwendungsbereich des 2065 Abs. 2 BGB de lege lata im Wege der Auslegung zu definieren ist.



