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(Text)
Über die vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach
71 JGG ist wenig bekannt; sowohl in Rechtspraxis als auch gängiger Literatur fristen sie ein Schattendasein. Die Gründe dafür sind vielschichtig: Neben bloßer Unkenntnis von der Norm spielt vor allem die hohe Diversionsrate eine entscheidende Rolle. Daneben stehen Kompetenzkonflikte zwischen Justiz und Jugendhilfe, die schlechte Finanzlage der Kommunen sowie die weiterhin bestehende "Heimdiskussion" einer (breiteren) Anwendung entgegen. Die Frage, ob gleichwohl ein Bedarf für die Norm besteht, bildet den Gegenstand dieser Arbeit.