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Description
(Text)
Die Carolina unterscheidet in Art. 133 bei der Abtreibung "eyn lebendig kindt" und "eyn kindt, das noch nit lebendig wer". Der Zweck und Sinn dieser Arbeit liegt neben der Exegese unter anderem in dem Versuch einer Gegenüberstellung dieses Terminus der Carolina mit der jüngst wieder erhobenen Forderung zum Verzicht auf die Strafbarkeit der Abtreibung eines Embryos, der sogenannten "Fristenlösung".
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Exegese von Art. 133 C (Geschichte der Carolina); Abtreibung und Abtreibungsmethoden im 17. und 18. Jahrhundert - Gemeines deutsches Strafrecht und Abtreibung - Aufklärung und Abtreibung: das Verbrechen des "Kindermordes" - Preussische Gesetzgebung zur Abtreibung - Volksmeinung nur Fristenlösung? - 15. Strafrechtsänderungsgesetz vom 18.5.1976 (insbes. 219d StGB).



