Description
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Der Verfasser analysiert die bei Manuskriptabschluss (20. Januar 1984) vorhandene Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum zu 140 Abs. 2 StPO unter besonderer Berücksichtigung von etwa 60 bislang unveröffentlichten Judikaten und gelangt zu dem Ergebnis, dass die sogenannte "Generalklausel" bei sachgerechter Anwendung durch die Tatsacheninstanzen die ihr zugewiesene "Auffangfunktion" erfüllt und daher keiner Korrektur durch den Gesetzgeber bedarf.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: U.a. Funktion der "Generalklausel" - Einleitung und Ziel der Untersuchung - Zum Verhältnis zwischen 140 Abs. 1 und 2 StPO - Die drei Merkmale der "Generalklausel" - Rechtsbehelfe.



