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Description
(Text)
Der Geschäftsführer der GmbH ist Organ und Vertreter der juristischen Person. Im Stadium der Gründung der GmbH soll ihn allein eine zusätzliche Haftung treffen, die an die persönliche Haftung eines Komplementärs bei der KG erinnert. Begründet wird dies mit dem Wortlaut einer längst überholten Vorschrift: 11 Abs. 2 GmbHG. Dies hat heute keine Berechtigung mehr.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: U.a. Der Satz "cessante ratione legis cessat lex ipsa" kann damit in Bezug auf die Vorschrift des 11 Abs. 2 GmbHG uneingeschränkt in der soeben beschriebenen Interpretation angenommen werden.



