Description
(Text)
Die Urteilsgründe im Strafverfahren müssen den Voraussetzungen des 267 StPO - der längsten Vorschrift der Strafprozessordnung - entsprechen. Doch werden neben dem derzeitigen Gesetzeswortlaut unter allgemeinen Revisionsgesichtspunkten weitere Anforderungen an die Urteilsbegründung gestellt. Die unmittelbare Bedeutung des 267 StPO für das Revisionsverfahren ist zum einen wegen seines nur fakultativen Charakters etwa im Bereich der Beweiswürdigung (Abs.IS.2) und zum anderen wegen der untergeordneten Rolle der Verfahrensrüge gegenüber der Sachrüge begrenzt.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: U.a. Die historische Entwicklung der Urteilsgründe - Die Urteilsgründe unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - Die Revisibilität der Strafmessungsgründe - 267 des Alternativ-Entwurfs zur Strafprozessordnung.
(Review)
"Es handelt sich um eine sehr verdienstvolle Studie, welche 267 StPO, immerhin die umfangreichste Vorschrift der geltenden Strafprozeßordnung (¿), transparent macht und die bisher im Schrifttum sowie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefundenen Ergebnisse mit Akribie zusammenfaßt sowie kritisch überprüft." (Dr.Rüdiger Molketin, Goltdammer's Archiv für Strafrecht)