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Redlich oder unredlich im Sinne des 1437 ABGB Redlich oder unredlich im Sinne des 1437 ABGB zu sein, ist die entscheidende Weiche unseres Bereicherungsrechts. Vieles - etwa die Nutzenvergütung, der Aufwandersatz, die Gefahrtragung - hängt von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten ab. 1437 ABGB ist grundsätzlich die einzige Norm, die über den Tatbestand der bereicherungsrechtlichen Redlichkeit oder Unredlichkeit Auskunft gibt. Die Arbeit beleuchtet umfassend Geschichte, Tatbestand und Rechtsfolgen des 1437 ABGB, untersucht die Analogiefähigkeit dieser und anderer Redlichkeitsnormen und befasst sich mit umliegenden Problemen des Bereicherungsrechts.
(Author portrait)
Dr. Ludwig Schmid Institut für Zivilrecht, JKU Linz