Das qualifizierte Zeugnis : Der Grundsatz der Wahrheitspflicht und der Beurteilungsspielraum (Akademische Schriftenreihe Bd.V233275) (2013. 132 S. 210 mm)

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Das qualifizierte Zeugnis : Der Grundsatz der Wahrheitspflicht und der Beurteilungsspielraum (Akademische Schriftenreihe Bd.V233275) (2013. 132 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783656497271

Description


(Text)
Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, DIPLOMA Private Hochschulgesellschaft mbH (Recht), Veranstaltung: LL.M. Wirtschaftsrecht mit internationalen Aspekten, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Geschichte des qualifizierten Zeugnisses ist die Geschichte einesSchriftstücks, welches in den ursprünglichen Anfängen seinesAufkommens schon vor Hunderten von Jahren zunächst Auskunftüber die Lauterkeit und geleistete Arbeit eines für eine bestimmteZeit für einen anderen zur Arbeit Verpflichteten gab beziehungsweisegeben sollte. Es kann daher aus heutiger Sicht hinsichtlich seinesUrsprungs schon auf eine lang andauernde Tradition verweisen. Sogab es nachweislich die ersten Zeugnisse bereits in der frühenNeuzeit, welche ihrerseits vornehmlich im Handwerk und imGesindewesen ausgestellt wurden. Hintergrund dafür war, dasserstmals so genannte Gesindezeugnisse mit der Gesindeordnung vonHildesheim verlangt und sodann im Jahre 1530 mit derReichspolizeiordnung sogenannte Atteste für ein ordnungsgerechtesAusscheiden des Gesindes eingeführt wurden, wobei es denDienstherren bei Geldstrafe verboten war, Knechte ohneentsprechendes Zeugnis zu beschäftigen. Das sogenannteGesindedienstbuch, in dem sodann nach Beendigung einesBeschäftigungsverhältnisses von Seiten des Dienstherrn schonvollständig in qualifizierter Weise Zeugnis über die Führung und dasBenehmen des Beschäftigten einzutragen war, wurde im Jahre 1846 inPreußen eingeführt. Im Jahre 1869 wurde mit der Gewerbeordnungder Zeugniszwang abgeschafft. Im Gegenzug erhielten die Arbeiternun erstmals einen Anspruch dahin gehend, ein sogenanntesqualifiziertes Zeugnis verlangen zu können, welches sich auf dieFührung und spätestens seit 1891 auf die Leistung erstrecken konnte.Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900im damaligen Deutschen Kaiserreich, welches neben vielenRegelungen des Privatrechts auch Normen mit arbeitsrechtlichem Hintergrund wie Kündigungsfristen oder aber Formvorschriften fürarbeitsrechtliche Kündigungen beinhaltete, wurde auch ein Anspruchauf Erstellung eines Zeugnisses gesetzlich geregelt, welcher seinemSinn und Zweck nach auch Arbeitszeugnisse mit einschließt.[...]