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Das topaktuelle Praxishandbuch bietet Ihnen alle relevanten Werte und neuen Regelungen für 2013 übersichtlich dargestellt. So setzen Sie alle Vorschriften zum Reisekostenrecht sicher um und nutzen Ihren steuerlichen Gestaltungsspielraum optimal.
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Das topaktuelle Praxishandbuch bietet Ihnen alle relevanten Werte und neuen Regelungen für 2013 übersichtlich dargestellt. So setzen Sie alle Vorschriften zum Reisekostenrecht sicher um und nutzen Ihren steuerlichen Gestaltungsspielraum optimal. Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen zum aktuellen Reisekostenrecht: von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte, doppelter Haushaltsführung bis hin zu Bewirtungskosten. Dazu erhalten Sie ausführliche Erläuterungen, Beispiele, Berechnungsformulare und Tipps für Ihre Reisekostenabrechnung.INHALTE:- Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber.- Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer.- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.- Doppelte Haushaltführung bei Arbeitnehmern.- Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern.- Vorsteuerabzug.- Übersicht mit aktuellen Auslandsreisekostensätzen.MIT ARBEITSHILFEN ONLINE:- Praktische Arbeitshilfen, wie z. B. Auslandsreisekostentabelle, Dienstreisegenehmigung oder Reisekostenabrechnung.- Checklisten, Mustertexte und Rechner.- Formulare zum direkten Bearbeiten und Ausdrucken.
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4 STEUERFREIE ERSTATTUNGEN DURCH DEN ARBEITGEBER4.1 UMFANG DER STEUERFREIHEITDer Arbeitgeber kann anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit seinen Arbeitnehmern im Normalfall dieselben Beträge steuerfrei erstatten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann (Paragraph 3 Nr. 16 EStG). Das Reisekostenrecht kennt nur wenige Abweichungen, die meist das Ziel verfolgen, den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu vereinfachen.Praxis-TippMeist ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstiger, diese Aufwendungen steuerfrei zu erstatten und Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw pauschal zu versteuern, als einen entsprechend höheren steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn zu versteuern. Zum einen unterliegen die steuerfreien Erstattungen sowie die pauschal versteuerten Zuschüsse regelmäßig nicht der Sozialversicherungspflicht. Zum anderen kann der Arbeitnehmer den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 EUR in Anspruch nehmen, wenn ihm sein Arbeitgeber sämtliche Werbungskosten steuerfrei erstattet bzw. Zuschüsse pauschal versteuert. Muss der Arbeitnehmer dagegen Aufwendungen selbst tragen und als Werbungskosten geltend machen, geht ihm der Pauschbetrag verloren.Reisekosten können im Rahmen der lohnsteuerlichen Sätze auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in Form der Barlohnumwandlung durch den Arbeitnehmer finanziert werden (BFH, Urteil v. 27.4.2001, VI R 2/98, BStBl 2001 II S. 601). Aufgrund der im Normalfall bestehenden arbeitsrechtlichen Pflicht, Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer anlässlich von Auswärtstätigkeiten entstehen, durch die Firma zu übernehmen, wird der Entscheidung nur geringe praktische Bedeutung zukommen. Im Übrigen führt eine solche Gestaltung auch bei der Sozialversicherung nicht zur Beitragsfreiheit, wenn sie der Arbeitnehmer aus den laufenden Bezügen finanzieren muss (
1 SvEV).